vom 3. Februar 2009
der Abänderung des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989, LGBl. 1998 Nr. 55, kund.
Anhang
Änderung des Art. 9sexies
Angenommen von der Versammlung des
Madrider Verbands am 12. November 2007
Inkrafttreten: 1. September 2008
Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind
1)
a) In den Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind, findet nur dieses Protokoll Anwendung.
b) Ungeachtet des Bst. a hat eine Erklärung nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b, Art. 5 Abs. 2 Bst. c oder Art. 8 Abs. 7 dieses Protokolls, die von einem Staat abgegeben wurde, der Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, keine Wirkung auf die Beziehungen zu einem anderen Staat, der Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist.
2) Die Versammlung überprüft nach Ablauf von drei Jahren nach dem 1. September 2008 die Anwendung des Abs. 1 Bst. b und kann Abs. 1 Bst. b jederzeit danach mit Dreiviertelmehrheit aufheben oder dessen Anwendungsbereich einschränken. Bei der Abstimmung in der Versammlung haben nur solche Staaten das Recht auf Teilnahme an der Abstimmung, die Vertragsparteien sowohl des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) als auch dieses Protokolls sind.