| 0.274.132 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
|
Nr. 99
|
ausgegeben am 23. Februar 2009
|
Übereinkommen
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
1
Abgeschlossen in Den Haag am 18. März 1970
Zustimmung des Landtags: 17. September 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Januar 2009
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens
in dem Wunsch, die Übermittlung und Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu erleichtern sowie die Angleichung der verschiedenen dabei angewandten Verfahrensweisen zu fördern,
in der Absicht, die gegenseitige gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen wirksamer zu gestalten,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Kapitel I
Art. 1
In Zivil- oder Handelssachen kann die gerichtliche Behörde eines Vertragsstaats nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaats ersuchen, eine Beweisaufnahme oder eine andere gerichtliche Handlung vorzunehmen.
Um die Aufnahme von Beweisen, die nicht zur Verwendung in einem bereits anhängigen oder künftigen gerichtlichen Verfahren bestimmt sind, darf nicht ersucht werden.
Der Ausdruck "andere gerichtliche Handlung" umfasst weder die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke noch Massnahmen der Sicherung oder der Vollstreckung.
Art. 2
Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, die von einer gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaats ausgehende Rechtshilfeersuchen entgegennimmt und sie der zuständigen Behörde zur Erledigung zuleitet. Jeder Staat richtet die Zentrale Behörde nach Massgabe seines Rechts ein.
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des ersuchten Staates ohne Beteiligung einer weiteren Behörde dieses Staates übermittelt.
Art. 3
Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben:
a) die ersuchende und, soweit bekannt, die ersuchte Behörde;
b) den Namen und die Adresse der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;
c) die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts;
d) die Beweisaufnahme oder die andere gerichtliche Handlung, die vorgenommen werden soll.
Das Rechtshilfeersuchen enthält ausserdem je nach Sachlage:
e) den Namen und die Adresse der einzuvernehmenden Personen;
f) die Fragen, welche an die einzuvernehmenden Personen gerichtet werden sollen, oder die Tatsachen, über die sie einvernommen werden sollen;
g) die Urkunden oder die anderen Gegenstände, die geprüft werden sollen;
h) den Antrag, die Einvernahme unter Eid oder Bekräftigung durchzuführen, und gegebenenfalls die dabei zu verwendende Formel;
i) den Antrag, eine besondere Form nach Art. 9 einzuhalten.
In das Rechtshilfeersuchen werden gegebenenfalls auch die für die Anwendung des Art. 11 erforderlichen Erläuterungen aufgenommen.
Eine Beglaubigung oder eine ähnliche Förmlichkeit darf nicht verlangt werden.
Art. 4
Das Rechtshilfeersuchen muss in der Sprache der ersuchten Behörde abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein.
Jeder Vertragsstaat muss jedoch, sofern er nicht den Vorbehalt nach Art. 33 gemacht hat, ein Rechtshilfeersuchen entgegennehmen, das in französischer oder englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet ist.
Ein Vertragsstaat mit mehreren Amtssprachen, der aus Gründen seines innerstaatlichen Rechts Rechtshilfeersuchen nicht für sein gesamtes Hoheitsgebiet in einer dieser Sprachen entgegennehmen kann, muss durch eine Erklärung die Sprache bekannt geben, in der ein Rechtshilfeersuchen abgefasst oder in die es übersetzt sein muss, je nachdem, in welchem Teil seines Hoheitsgebiets es erledigt werden soll. Wird dieser Erklärung ohne hinreichenden Grund nicht entsprochen, so hat der ersuchende Staat die Kosten einer Übersetzung in die geforderte Sprache zu tragen.
Neben den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Sprachen kann jeder Vertragsstaat durch eine Erklärung eine oder mehrere weitere Sprachen bekannt geben, in denen ein Rechtshilfeersuchen seiner Zentralen Behörde übermittelt werden kann.
Die einem Rechtshilfeersuchen beigefügte Übersetzung muss von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter, von einem beeidigten Übersetzer oder von einer anderen hierzu befugten Person in einem der beiden Staaten beglaubigt sein.
Art. 5
Ist die Zentrale Behörde der Ansicht, dass das Ersuchen nicht dem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die Behörde des ersuchenden Staates, die ihr das Rechtshilfeersuchen übermittelt hat, und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an.
Art. 6
Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so wird das Rechtshilfeersuchen von Amtes wegen unverzüglich an die nach den Rechtsvorschriften ihres Staates zuständige Behörde weitergeleitet.
Art. 7
Die ersuchende Behörde wird auf ihr Verlangen von dem Zeitpunkt und dem Ort der vorzunehmenden Handlung benachrichtigt, damit die beteiligten Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter anwesend sein können. Diese Mitteilung wird auf Verlangen der ersuchenden Behörde den Parteien oder ihren Vertretern unmittelbar übersandt.
Art. 8
Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können. Hierfür kann die vorherige Genehmigung durch die vom erklärenden Staat bestimmte zuständige Behörde verlangt werden.
Art. 9
Die gerichtliche Behörde verfährt bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach den Formen, die ihr Recht vorsieht.
Jedoch wird dem Antrag der ersuchenden Behörde, nach einer besonderen Form zu verfahren, entsprochen, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar oder ihre Einhaltung nach der gerichtlichen Übung im ersuchten Staat oder wegen tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist.
Das Rechtshilfeersuchen muss rasch erledigt werden.
Art. 10
Bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens wendet die ersuchte Behörde geeignete Zwangsmassnahmen in den Fällen und in dem Umfang an, wie sie das Recht des ersuchten Staates für die Erledigung eines Ersuchens inländischer Behörden oder eines zum gleichen Zweck gestellten Antrags einer beteiligten Partei vorsieht.
Art. 11
Ein Rechtshilfeersuchen wird nicht erledigt, soweit die Person, die es betrifft, sich auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot beruft,
a) das nach dem Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist oder
b) das nach dem Recht des ersuchenden Staates vorgesehen und im Rechtshilfeersuchen bezeichnet oder erforderlichenfalls auf Verlangen der ersuchten Behörde von der ersuchenden Behörde bestätigt worden ist.
Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass er ausserdem Aussageverweigerungsrechte und Aussageverbote, die nach dem Recht anderer Staaten als des ersuchenden oder des ersuchten Staates bestehen, insoweit anerkennt, als dies in der Erklärung angegeben ist.
Art. 12
Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann nur insoweit abgelehnt werden, als
a) die Erledigung des Ersuchens im ersuchten Staat nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt oder
b) der ersuchte Staat die Erledigung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
Die Erledigung darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass der ersuchte Staat nach seinem Recht die ausschliessliche Zuständigkeit seiner Gerichte für die Sache in Anspruch nimmt oder ein Verfahren nicht kennt, das dem entspricht, für welches das Ersuchen gestellt wird.
Art. 13
Die ersuchte Behörde leitet die Schriftstücke, aus denen sich die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ergibt, der ersuchenden Behörde auf demselben Weg zu, den diese für die Übermittlung des Ersuchens benutzt hat.
Wird das Rechtshilfeersuchen ganz oder teilweise nicht erledigt, so wird dies der ersuchenden Behörde unverzüglich auf demselben Weg unter Angabe der Gründe für die Nichterledigung mitgeteilt.
Art. 14
Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf die Erstattung von Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht verlangt werden.
Der ersuchte Staat ist jedoch berechtigt, vom ersuchenden Staat die Erstattung der an Sachverständige und Dolmetscher gezahlten Entschädigungen sowie der Auslagen zu verlangen, die dadurch entstanden sind, dass auf Antrag des ersuchenden Staates nach Art. 9 Abs. 2 eine besondere Form eingehalten worden ist.
Eine ersuchte Behörde, nach deren Recht die Parteien für die Aufnahme der Beweise zu sorgen haben und die das Rechtshilfeersuchen nicht selbst erledigen kann, darf eine hierzu geeignete Person mit der Erledigung beauftragen, nachdem sie das Einverständnis der ersuchenden Behörde eingeholt hat. Bei der Einholung dieses Einverständnisses gibt die ersuchte Behörde den ungefähren Betrag der Kosten an, die durch diese Art der Erledigung entstehen würden. Durch ihr Einverständnis verpflichtet sich die ersuchende Behörde, die entstehenden Kosten zu erstatten. Fehlt das Einverständnis, so ist die ersuchende Behörde zur Erstattung der Kosten nicht verpflichtet.
Kapitel II
Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter und durch Beauftragte
Art. 15
In Zivil- oder Handelssachen kann ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats und in dem Bezirk, in dem er sein Amt ausübt, ohne Anwendung von Zwang Beweis für ein Verfahren aufnehmen, das vor einem Gericht eines von ihm vertretenen Staates anhängig ist, wenn nur Angehörige desselben Staates betroffen sind.
Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass in dieser Art Beweis erst nach Vorliegen einer Genehmigung aufgenommen werden darf, welche die durch den erklärenden Staat bestimmte zuständige Behörde auf einen von dem Vertreter oder in seinem Namen gestellten Antrag erteilt.
Art. 16
Ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter eines Vertragsstaats kann ausserdem im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats und in dem Bezirk, in dem er sein Amt ausübt, ohne Anwendung von Zwang Beweis für ein Verfahren aufnehmen, das vor einem Gericht eines von ihm vertretenen Staates anhängig ist, sofern
Angehörige des Empfangsstaats oder eines dritten Staates betroffen sind,
a) wenn eine durch den Empfangsstaat bestimmte zuständige Behörde ihre Genehmigung allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat und
b) wenn der Vertreter die Auflagen erfüllt, welche die zuständige Behörde in der Genehmigung festgesetzt hat.
Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass Beweis nach dieser Bestimmung ohne seine vorherige Genehmigung aufgenommen werden darf.
Art. 17
In Zivil- oder Handelssachen kann jede Person, die zu diesem Zweck ordnungsgemäss zum Beauftragten bestellt worden ist, im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats ohne Anwendung von Zwang Beweis für ein Verfahren aufnehmen, das vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig ist,
a) wenn eine von dem Staat, in dem Beweis aufgenommen werden soll, bestimmte zuständige Behörde ihre Genehmigung allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat und
b) wenn die Person die Auflagen erfüllt, welche die zuständige Behörde in der Genehmigung festgesetzt hat.
Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass Beweis nach dieser Bestimmung ohne seine vorherige Genehmigung aufgenommen werden darf.
Art. 18
Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter oder ein Beauftragter, der befugt ist, nach Art. 15, 16 oder 17 Beweis aufzunehmen, sich an eine von diesem Staat bestimmte zuständige Behörde wenden kann, um die für diese Beweisaufnahme erforderliche Unterstützung durch Zwangsmassnahmen zu erhalten. In seiner Erklärung kann der Staat die Auflagen festlegen, die er für zweckmässig hält.
Gibt die zuständige Behörde dem Antrag statt, so wendet sie die in ihrem Recht vorgesehenen geeigneten Zwangsmassnahmen an.
Art. 19
Die zuständige Behörde kann, wenn sie die Genehmigung nach Art. 15, 16 oder 17 erteilt oder dem Antrag nach Art. 18 stattgibt, von ihr für zweckmässig erachtete Auflagen festsetzen, insbesondere hinsichtlich Zeit und Ort der Beweisaufnahme. Sie kann auch verlangen, dass sie rechtzeitig vorher von Zeitpunkt und Ort benachrichtigt wird; in diesem Fall ist ein Vertreter der Behörde zur Teilnahme an der Beweisaufnahme befugt.
Art. 20
Personen, die von einer in diesem Kapitel vorgesehenen Beweisaufnahme betroffen sind, können einen Rechtsberater beiziehen.
Art. 21
Ist ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter oder ein Beauftragter nach Art. 15, 16 oder 17 befugt, Beweis aufzunehmen,
a) so kann er alle Beweise aufnehmen, soweit dies nicht mit dem Recht des Staates, in dem Beweis aufgenommen werden soll, unvereinbar ist oder der nach den angeführten Artikeln erteilten Genehmigung widerspricht, und unter denselben Bedingungen auch einen Eid abnehmen oder eine Bekräftigung entgegennehmen;
b) so ist jede Vorladung zum Erscheinen oder zur Mitwirkung an einer Beweisaufnahme in der Sprache des Ortes der Beweisaufnahme abzufassen oder eine Übersetzung in diese Sprache beizufügen, es sei denn, dass die durch die Beweisaufnahme betroffene Person dem Staat angehört, in dem das Verfahren anhängig ist;
c) so ist in der Vorladung anzugeben, dass die Person einen Rechtsberater beiziehen kann, sowie in einem Staat, der nicht die Erklärung nach Art. 18 abgegeben hat, dass sie nicht verpflichtet ist, zu erscheinen oder sonst an der Beweisaufnahme mitzuwirken;
d) so können die Beweise in einer der Formen aufgenommen werden, die das Recht des Gerichts vorsieht, vor dem das Verfahren anhängig ist, es sei denn, dass das Recht des Staates, in dem Beweis aufgenommen wird, diese Form verbietet;
e) so kann sich die von der Beweisaufnahme betroffene Person auf die in Art. 11 vorgesehenen Rechte zur Aussageverweigerung oder Aussageverbote berufen.
Art. 22
Dass ein Beweis wegen der Weigerung einer Person mitzuwirken, nicht nach diesem Kapitel aufgenommen werden konnte, schliesst ein späteres Rechtshilfeersuchen nach Kapitel I mit demselben Gegenstand nicht aus.
Kapitel III
Art. 23
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt erklären, dass er Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des "Common Law" unter der Bezeichnung "pre-trial discovery of documents" bekannt ist.
Art. 24
Jeder Vertragsstaat kann ausser der Zentralen Behörde weitere Behörden bestimmen, deren Zuständigkeit er festlegt. Rechtshilfeersuchen können jedoch stets der Zentralen Behörde übermittelt werden.
Bundesstaaten steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen.
Art. 25
Jeder Vertragsstaat, in dem mehrere Rechtssysteme bestehen, kann bestimmen, dass die Behörden eines dieser Systeme für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach diesem Übereinkommen ausschliesslich zuständig sind.
Art. 26
Jeder Vertragsstaat kann, wenn sein Verfassungsrecht dies gebietet, vom ersuchenden Staat die Erstattung der Kosten verlangen, die bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens durch die Zustellung der Vorladung, die Entschädigung der einvernommenen Person und die Anfertigung eines Protokolls über die Beweisaufnahme entstehen.
Hat ein Staat von den Bestimmungen des Abs. 1 Gebrauch gemacht, so kann jeder andere Vertragsstaat von diesem Staat die Erstattung der entsprechenden Kosten verlangen.
Art. 27
Dieses Übereinkommen hindert einen Vertragsstaat nicht,
a) zu erklären, dass Rechtshilfeersuchen seinen gerichtlichen Behörden auch auf anderen als den in Art. 2 vorgesehenen Wegen übermittelt werden können;
b) nach seinem innerstaatlichen Recht oder seiner innerstaatlichen Übung zuzulassen, dass Handlungen, auf die dieses Übereinkommen anwendbar ist, unter weniger einschränkenden Bedingungen vorgenommen werden;
c) nach seinem innerstaatlichen Recht oder seiner innerstaatlichen Übung andere als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren der Beweisaufnahme zuzulassen.
Art. 28
Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsstaaten vereinbaren, von folgenden Bestimmungen abzuweichen:
a) Art. 2 in Bezug auf den Übermittlungsweg für Rechtshilfeersuchen;
b) Art. 4 in Bezug auf die Verwendung von Sprachen;
c) Art. 8 in Bezug auf die Anwesenheit von Mitgliedern der gerichtlichen Behörde bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen;
d) Art. 11 in Bezug auf die Aussageverweigerungsrechte und Aussageverbote;
e) Art. 13 in Bezug auf die Übermittlung von Erledigungsstücken;
f) Art. 14 in Bezug auf die Regelung der Kosten;
g) den Bestimmungen des Kapitels II.
Art. 29
Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Art. 8 bis 16 der am 17. Juli 1905 und am 1. März 1954 in Den Haag unterzeichneten Übereinkünfte betreffend Zivilprozessrecht, soweit diese Staaten Vertragsparteien jener Übereinkünfte sind.
Art. 30
Dieses Übereinkommen berührt weder die Anwendung des Art. 23 der Übereinkunft von 1905 noch die Anwendung des Art. 24 der Übereinkunft von 1954.
Art. 31
Zusatzvereinbarungen zu den Übereinkünften von 1905 und 1954, die Vertragsstaaten geschlossen haben, sind auch auf das vorliegende Übereinkommen anzuwenden, es sei denn, dass die beteiligten Staaten etwas anderes vereinbaren.
Art. 32
Unbeschadet der Art. 29 und 31 berührt dieses Übereinkommen nicht die Übereinkommen, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über Rechtsgebiete enthalten, die durch dieses Übereinkommen geregelt sind.
Art. 33
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt die Anwendung des Art. 4 Abs. 2 sowie des Kapitels II ganz oder teilweise ausschliessen. Ein anderer Vorbehalt ist nicht zulässig.
Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er gemacht hat, jederzeit zurücknehmen; der Vorbehalt wird am sechzigsten Tag nach der Notifikation der Rücknahme unwirksam.
Hat ein Staat einen Vorbehalt gemacht, so kann jeder andere Staat, der davon berührt wird, die gleiche Regelung gegenüber dem Staat anwenden, der den Vorbehalt gemacht hat.
Art. 34
Jeder Staat kann eine Erklärung jederzeit zurücknehmen oder ändern.
Art. 35
Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt die nach den Art. 2, 8, 24 und 25 bestimmten Behörden.
Er notifiziert gegebenenfalls auf gleiche Weise:
a) die Bezeichnung der Behörden, an die sich diplomatische oder konsularische Vertreter nach Art. 16 wenden müssen, und derjenigen, die nach den Art. 15, 16 und 18 Genehmigungen erteilen oder Unterstützung gewähren können;
b) die Bezeichnung der Behörden, die den Beauftragten die in Art. 17 vorgesehene Genehmigung erteilen oder die in Art. 18 vorgesehene Unterstützung gewähren können;
c) die Erklärungen nach den Art. 4, 8, 11, 15, 16, 17, 18, 23 und 27;
d) jede Rücknahme oder Änderung der vorstehend erwähnten Behördenbezeichnungen und Erklärungen;
e) jede Rücknahme eines Vorbehalts.
Art. 36
Schwierigkeiten, die zwischen Vertragsstaaten bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 37
Dieses Übereinkommen liegt für die auf der Elften Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.
Art. 38
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der gemäss Art. 37 Abs. 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 39
Jeder auf der Elften Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat, der Mitglied der Konferenz oder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ist, kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss Art. 38 Abs. 1 in Kraft getreten ist.
Die Beitrittsurkunde wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Beitritt wirkt nur für die Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklären, dass sie diesen Beitritt annehmen. Diese Erklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses Ministerium übersendet jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift dieser Erklärung.
Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und einem Staat, der erklärt hat, dass er den Beitritt annimmt, am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.
Art. 40
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat in Kraft tritt, der sie abgegeben hat.
Jede spätere Erstreckung dieser Art wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert.
Das Übereinkommen tritt für die Hoheitsgebiete, auf die es erstreckt wird, am sechzigsten Tag nach der in Abs. 2 erwähnten Notifikation in Kraft.
Art. 41
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tag seines Inkrafttretens nach Art. 38 Abs. 1 an gerechnet, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifizieren oder ihm später beitreten.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, ausser im Fall der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
Die Kündigung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert.
Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete beschränken, für die das Übereinkommen gilt.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Art. 42
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Art. 37 bezeichneten Staaten, sowie den Staaten, die nach Art. 39 beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Art. 37;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Art. 38 Abs. 1 in Kraft tritt;
c) jeden Beitritt nach Art. 39 und den Tag, an dem er wirksam wird;
d) jede Erstreckung nach Art. 40 und den Tag, an dem sie wirksam wird;
e) jede Behördenbezeichnung, jeden Vorbehalt und jede Erklärung nach den Art. 33 und 35;
f) jede Kündigung nach Art. 41 Abs. 3.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 18. März 1970 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem auf der Elften Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften)
Erklärungen des Fürstentums Liechtenstein
Erklärung zu Art. 2:
"Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichnet das Fürstentum Liechtenstein als Zentrale Behörde im Sinne von Art. 2 des Übereinkommens die nachstehende Behörde:
Fürstliches Landgericht
Spaniagasse 1
9490 Vaduz
Fürstentum Liechtenstein"
Erklärung zu Art. 4:
"Gemäss Art. 33 und 35 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein in Bezug auf Art. 4 Abs. 2 und 3, dass die Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen in deutscher Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein müssen. Die Erledigungsbestätigung wird in deutscher Sprache abgefasst."
Erklärung zu Art. 8:
"Gemäss Art. 35 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörden, die am Verfahren eines Vertragsstaates beteiligt sind, bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens anwesend sein können, sofern sie die vorherige Genehmigung der für die Erledigung zuständigen Behörden erhalten haben."
Erklärung zu Art. 11:
"Gemäss Art. 11 des Übereinkommens anerkennt das Fürstentum Liechtenstein die Aussageverweigerungsrechte und Aussageverbote, welche einer Person nach dem Recht ihres Heimatstaates zustehen."
Erklärung zu den Art. 15 bis 17:
"Gemäss Art. 35 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Beweisaufnahme im Sinne der Art. 15, 16 und 17 eine vorherige Genehmigung durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein voraussetzt."
Erklärung zu Art. 18:
"Das Fürstentum Liechtenstein gewährt den nach den Art. 15, 16 und 17 des Übereinkommens tätigen diplomatischen oder konsularischen Vertretern oder Beauftragten keinerlei Unterstützung durch Zwangsmassnahmen."
Erklärung zu Art. 23:
"Gemäss Art. 23 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Rechtshilfeersuchen, die ein "pre-trial discovery of documents" - Verfahren zum Gegenstand haben, nicht erledigt werden."
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Februar 2009
|
Vertragsstaaten
|
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und Nachfolgeerklärung
|
|
Argentinien
|
8. Mai 1987
|
|
Australien
|
23. Oktober 1992
|
|
Barbados
|
5. März 1981
|
|
Belarus
|
7. August 2001
|
|
Bosnien-Herzegowina
|
16. Juni 2008
|
|
Bulgarien
|
23. November 1999
|
|
China
|
8. Dezember 1997
|
|
Hongkong
|
16. Juni 1997
|
|
Macao
|
16. Dezember 1999
|
|
Dänemark
|
20. Juni 1972
|
|
Deutschland
|
27. April 1979
|
|
Estland
|
2. Februar 1996
|
|
Finnland
|
7. April 1976
|
|
Frankreich
|
7. August 1974
|
|
Griechenland
|
18. Januar 2005
|
|
Indien
|
7. Februar 2007
|
|
Island
|
10. November 2008
|
|
Israel
|
19. Juli 1979
|
|
Italien
|
22. Juni 1982
|
|
Kuwait
|
8. Mai 2002
|
|
Lettland
|
28. März 1995
|
|
Liechtenstein
|
12. November 2008
|
|
Litauen
|
2. August 2000
|
|
Luxemburg
|
26. Juli 1977
|
|
Mexiko
|
27. Juli 1989
|
|
Monaco
|
17. Januar 1986
|
|
Niederlande
|
8. April 1981
|
|
Aruba
|
28. Mai 1986
|
|
Norwegen
|
3. August 1972
|
|
Polen
|
13. Februar 1996
|
|
Portugal
|
12. März 1975
|
|
Rumänien
|
21. August 2003
|
|
Russland
|
1. Mai 2001
|
|
Schweden
|
2. Mai 1975
|
|
Schweiz
|
2. November 1994
|
|
Seychellen
|
7. Januar 2004
|
|
Singapur
|
27. Oktober 1978
|
|
Slowakei
|
26. April 1993
|
|
Slowenien
|
18. September 2000
|
|
Spanien
|
22. Mai 1987
|
|
Sri Lanka
|
31. August 2000
|
|
Südafrika
|
8. Juli 1997
|
|
Tschechische Republik
|
28. Januar 1993
|
|
Türkei
|
13. August 2004
|
|
Ukraine
|
1. Februar 2001
|
|
Ungarn
|
13. Juli 2004
|
|
Venezuela
|
1. November 1993
|
|
Vereinigte Staaten
|
8. August 1972
|
|
Amerikanische Jungferninseln
|
9. Februar 1973
|
|
Guam
|
9. Februar 1973
|
|
Puerto Rico
|
9. Februar 1973
|
|
Vereinigtes Königreich
|
16. Juli 1976
|
|
Akrotiri und Dhekelia
|
25. Juni 1979
|
|
Anguilla
|
3. Juli 1986
|
|
Falkland-Inseln und abhängige Gebiete (Südgeorgien und Südliche Sandwich-Inseln)
|
26. November 1979
|
|
Gibraltar
|
21. November 1978
|
|
Guernsey
|
19. November 1985
|
|
Insel Man
|
16. April 1980
|
|
Jersey
|
6. Januar 1987
|
|
Kaimaninseln
|
16. September 1980
|
|
Zypern
|
13. Januar 1983
|
Vorbehalte und Erklärungen:
Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener des Fürstentums Liechtenstein. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Haager Konferenz:
http://hcch.e-vision.nl/index_fr.php eingesehen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.
1
Übersetzung des französischen Originaltextes.