| 216.012 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 115
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ausgegeben am 27. März 2009
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Verordnung
vom 24. März 2009
über die Abänderung der Öffentlichkeitsregisterverordnung
Aufgrund von Art. 118 Abs. 2 und Art. 945 Abs. 5 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, LGBl. 2008 Nr. 220, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Öffentlichkeitsregister (Öffentlichkeitsregisterverordnung; ÖRegV), LGBl. 2003 Nr. 66, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anmeldung, Belege und Prüfung
1) Unterliegt eine Stiftung der gesetzlichen Eintragungspflicht (Art. 552 § 14 Abs. 4 PGR) oder entsteht eine Eintragungspflicht wegen der Änderung des Stiftungszwecks (Art. 552 § 19 Abs. 5 PGR), so ist jedes Mitglied des Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden.
2) Mit der Anmeldung einer Stiftung zur Eintragung sind dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt folgende Belege einzureichen:
a) das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Stiftungsurkunde, der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages;
b) die Bestätigung des Stiftungsrats, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet;
c) die Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind.
3) Erfolgt die Eintragung ohne Bestehen einer gesetzlichen Eintragungspflicht (Art. 552 § 14 Abs. 5 PGR), muss der Stiftungsrat überdies bestätigten, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt.
4) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Stiftung erfüllt sind (Art. 986 PGR).
5) Jede spätere Änderung eines Dokuments nach Abs. 2 Bst. a ist beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzumelden. Vorbehalten bleiben Änderungen, die auf Anweisung des Richters unmittelbar einzutragen sind.
6) Aufsichtspflichtige Stiftungen haben die Revisionsstelle zur Eintragung anzumelden. Ist eine Stiftung von der Verpflichtung zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit, ist diese Tatsache zur Eintragung anzumelden.
Eintragung
1) Die Eintragung über die Stiftung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Name bzw. Firma der Stiftung;
b) Sitz der Stiftung;
c) Zweck der Stiftung;
d) Datum der Errichtung der Stiftung;
e) Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;
f) Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind;
g) Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Revisionsstelle, sofern eine Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle besteht;
h) Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des Repräsentanten.
2) Ist die Stiftung von der Verpflichtung zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit (Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR), so ist auch dieser Umstand einzutragen.
Nicht eingetragene Stiftungen
1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt stellt auf Antrag einer Stiftung, die weder einer gesetzlichen Eintragungspflicht unterliegt noch tatsächlich eingetragen ist (Art. 552 § 14 Abs. 5 PGR), nach jeder gesetzmässig ausgeführten Gründungs- oder Änderungsanzeige eine Amtsbestätigung über die Hinterlegung einer solchen Anzeige aus. Es stellt keine Amtsbestätigung aus, wenn:
a) der angezeigte Zweck gesetz- oder sittenwidrig ist; oder
b) sich aus der Anzeige eine Eintragungspflicht für die Stiftung ergibt.
2) Der Name einer Stiftung nach Abs. 1 ist für die Dauer ihres Bestehens im Firmenverzeichnis anzumerken.
Information an Dritte
1) Mit Ausnahme der Bekanntgabe des aufrechten Bestandes dürfen über eine Stiftung, die nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist, keinerlei Informationen an Dritte bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe des Repräsentanten bzw. Zustellungsbevollmächtigten an inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU und die Liechtensteinische Finanzmarktaufsicht.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die ihm bekannt gegebenen Informationen über Stiftungen nach Abs. 1 elektronisch zu erfassen und zu verwalten. Eine Weitergabe dieser Informationen sowie von hinterlegten Dokumenten an andere Behörden ist nicht zulässig; davon ausgenommen ist die Weitergabe an die Liechtensteinische Steuerverwaltung.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef