817.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 120 ausgegeben am 16. April 2009
Gesetz
vom 19. November 2008
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss1 erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG), LGBl. 2008 Nr. 27, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. c
c) in geschlossenen Räumen gastgewerblicher Betriebe, soweit diese für Gäste zugänglich sind; ausgenommen davon werden:
1. geschlossene Räume, welche speziell als Raucherräume gekennzeichnet und abgetrennt sind;
2. gastgewerbliche Betriebe, welche über nur einen Gastraum verfügen und vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen als Raucherräume genehmigt sind;
Art. 8 Abs. 4
4) Die Regierung legt mittels Verordnung die näheren Vorschriften zur Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes gemäss Art. 3 fest. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erteilt die Bewilligung zur Führung eines solchen Raucherbetriebes.
Art. 9 Abs. 2 Bst. c
c) einen Raucherbetrieb ohne Bewilligung gemäss Art. 3 führt.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 27./29. März 2009, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten
18502
Zahl der abgegebenen Stimmen
14953
Annehmende sind
7606
Verwerfende sind
6951
Ungültige Stimmen
337
Leere Stimmen
59
beschliesst:
die Referendumsvorlage über das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse wird als vom Volk angenommen erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Volksinitiative vom 28. August 2008; Bericht und Antrag der Regierung Nr. 116/2008 und 153/2008