vom 19. November 2008
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse
Das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG), LGBl. 2008 Nr. 27, wird wie folgt abgeändert:
c) in geschlossenen Räumen gastgewerblicher Betriebe, soweit diese für Gäste zugänglich sind; ausgenommen davon werden:
1. geschlossene Räume, welche speziell als Raucherräume gekennzeichnet und abgetrennt sind;
2. gastgewerbliche Betriebe, welche über nur einen Gastraum verfügen und vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen als Raucherräume genehmigt sind;
4) Die Regierung legt mittels Verordnung die näheren Vorschriften zur Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes gemäss Art. 3 fest. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erteilt die Bewilligung zur Führung eines solchen Raucherbetriebes.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 27./29. März 2009, wonach sich ergibt:
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Zahl der Stimmberechtigten
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18502
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Zahl der abgegebenen Stimmen
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14953
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Annehmende sind
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7606
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Verwerfende sind
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6951
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Ungültige Stimmen
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337
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Leere Stimmen
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59
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beschliesst:
die Referendumsvorlage über das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse wird als vom Volk angenommen erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Volksinitiative vom 28. August 2008; Bericht und Antrag der Regierung Nr.
116/2008 und
153/2008