| 817.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009 |
Nr. 121 |
ausgegeben am 16. April 2009 |
Verordnung
vom 14. April 2009
über die Abänderung der Tabakpräventionsverordnung
Aufgrund von Art. 8 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG), LGBl. 2008 Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes vom 19. November 2008, LGBl. 2009 Nr. 120, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Juni 2008 zum Tabakpräventionsgesetz (Tabakpräventionsverordnung; TPV), LGBl. 2008 Nr. 156, wird wie folgt abgeändert:
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die dem Rauchverbot unterliegenden Räume und Bereiche sowie die Ausnahmen für gastgewerbliche Betriebe nach Art. 3 des Gesetzes;
b) die Bewilligung von Raucherbetrieben;
c) die Hinweise und Symbole für das Rauchverbot sowie die Raucherräume und -betriebe;
d) die Durchführung von Überprüfungen.
6) Raucherräume im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 des Gesetzes sind Räume gastgewerblicher Betriebe, die baulich so abgetrennt sind, dass kein ständiger Luftaustausch mit anderen Räumen besteht. In jedem gastgewerblichen Betrieb ist nur ein Raucherraum zulässig; dieser ist dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden.
7) Gasträume im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 sind Räume gastgewerblicher Betriebe, in denen Speisen verabreicht und/oder Getränke ausgegeben werden. Zutritts- und Gangbereiche gelten ebenso wie Toiletten und deren Vorräume nicht als Gasträume.
Bewilligung von Raucherbetrieben
1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 des Gesetzes ist vom Besitzer schriftlich unter Verwendung des amtlichen Formulars beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen einzureichen.
2) Dem Antrag sind aktuelle und von der Gemeindebaubehörde unterzeichnete Planunterlagen (Grundrisse im Massstab 1:100) beizulegen, aus denen sämtliche Räume des gastgewerblichen Betriebes sowie deren Verwendungszweck ersichtlich sind.
3) Die Bewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes kann befristet und unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
4) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen auf Kosten des Antragstellers Gutachten einholen.
5) Für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Raucherbetriebes wird eine Gebühr von 120 Franken erhoben.
Hinweise und Symbole
1) Raucherräume und Raucherbetriebe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes sind an gut sichtbarer Stelle deutlich nach Massgabe der in Anhang 1 aufgeführten Anforderungen durch Verwendung des Hinweises "Raucherraum" bzw. "Raucherbetrieb" oder des Rauchersymbols zu kennzeichnen.
2) Rauchverbotshinweis und -symbol im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes sind nach Massgabe der in Anhang 2 aufgeführten Anforderungen auszugestalten.
Der bisherige Anhang wird durch nachfolgende Anhänge 1 und 2 ersetzt:
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 1)
Kennzeichnung von Raucherräumen und -betrieben
A. Hinweis "Raucherraum" und "Raucherbetrieb"
Der Hinweis "Raucherraum" oder "Raucherbetrieb" muss in Arial, fett und einer Schriftgrösse von mindestens 60pt angebracht werden.
B. Rauchersymbol
1. Das Rauchersymbol muss wie folgt ausgestaltet sein:
a) Form: rund;
b) schwarzes Piktogramm auf weissem Grund, grün umrandet;
c) Durchmesser: mindestens 15 cm.
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 2)
Rauchverbotshinweis und -symbol
A. Rauchverbotshinweis
Der Rauchverbotshinweis "Rauchen verboten" muss in Arial, fett und einer Schriftgrösse von mindestens 60pt angebracht werden.
B. Rauchverbotssymbol
1. Das Rauchverbotssymbol muss wie folgt ausgestaltet sein:
a) Form: rund;
b) schwarzes Piktogramm auf weissem Grund, Rand und Querbalken (von links oben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot; die Sicherheitsfarbe rot muss mindestens 35 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen;
c) Durchmesser: mindestens 15 cm.
2. Visuelle Darstellung (Norm: BGV A8 P00 DIN 4844-2 D-P001):
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2008 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef