| 411.271 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 124
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ausgegeben am 30. April 2009
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Verordnung
vom 28. April 2009
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Berufsmittelschule Liechtenstein
Aufgrund von Art. 52d Abs. 3, Art. 52f Abs. 6 und Art. 102 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 29, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. September 2001 über die Berufsmittelschule Liechtenstein, LGBl. 2001 Nr. 160, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Zielsetzung
Die Berufsmittelschule hat die Aufgabe, Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung eine erweiterte Allgemeinbildung zu vermitteln und diese auf ein Hochschulstudium vorzubereiten. Insbesondere wird Wert auf die Förderung umfassender Handlungskompetenzen gelegt.
1) Es werden folgende Schwerpunkte angeboten:
a) Technik;
b) Wirtschaft;
c) Gestalten;
d) Gesundheit und Soziales;
e) Informations- und Kommunikationstechnologien.
1) Für den Besuch der Berufsmittelschule sind von den Studierenden für jedes Semester Studiengebühren im Voraus zu entrichten. Die Studiengebühr je Semester beträgt 390 Franken. Für den Besuch von Teilangeboten im Ausmass von 50 % eines vollen Pensums oder weniger beträgt die Studiengebühr 195 Franken.
2) Als Grundlagenfächer gelten:
a) Deutsch und Kommunikation einschliesslich Interdisziplinäre Projektarbeit;
b) Englisch;
c) Mathematik und Angewandte Mathematik;
d) Geschichte und Politische Bildung;
e) Rechts- und Wirtschaftslehre.
4) Aufgehoben
III. Beurteilung der Studierenden und Anwesenheitspflicht
Anwesenheitspflicht
1) Die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht pünktlich und regelmässig zu besuchen.
2) Die Berufsmaturakommission regelt das Nähere in Richtlinien.
2) Das Zeugnis enthält folgende Angaben:
c) den Namen, den Vornamen, die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort sowie das Geburtsdatum der Berufsmaturantin bzw. des Berufsmaturanten;
1) Ist durch eine ungenügende Leistung in einem oder mehreren Fächern eine Prüfungs- oder Abschlussnote von weniger als 4 erzielt worden, kann die Prüfung in den betreffenden Fächern mit Zustimmung der Berufsmaturakommission höchstens zweimal wiederholt werden; diese kann die Zustimmung von Auflagen abhängig machen.
3) Für die Wiederholung einer Abschlussprüfung wird je Prüfung ein Beitrag von 150 Franken im Voraus erhoben.
1) Die Regierung bestellt eine Unterrichtskommission mit bis zu neun Mitgliedern. Sie achtet dabei auf eine angemessene Vertretung von Fachexperten und Fachexpertinnen in den unterrichteten Fächern (Art. 8). Die Regierung benennt den Vorsitz und den Vizevorsitz.
2) Die Kommission besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, der Hochschule Liechtenstein, der Schulleitung sowie aus einem weiteren Mitglied. Die Regierung benennt den Vorsitz und den Vizevorsitz.
Art. 22 Abs. 1 sowie 2 Bst. e und f
1) Die Berufsmaturakommission leitet und beaufsichtigt das Verfahren zur Erlangung der Berufsmaturität. Sie kann externe Experten beiziehen.
2) Die Berufsmaturakommission hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
e) Bestellung von externen Experten;
f) Erlass von Richtlinien (Art. 11a Abs. 2).
Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a
2) Der Schulleitung obliegt die Führung der Berufsmittelschule. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) administrative und pädagogische Leitung der Schule;
Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrpersonen
1) Für Lehrpersonen an der Berufsmittelschule gelten, vorbehaltlich Abs. 2 und 3, die für die Lehrpersonen am Gymnasium massgeblichen Bestimmungen.
2) Eine unbefristete Anstellung ohne Nachweis des Höheren Lehramtes ist ausnahmsweise zulässig, wenn:
a) die Stelle nicht mit qualifiziertem Personal im Sinne des Abs. 1 besetzt werden kann;
b) der Bewerber aufgrund einer langjährigen einschlägigen Berufserfahrung fachlich geeignet ist; und
c) die Unterrichtskommission nach eingehender Prüfung in einem Bericht die pädagogische Eignung bestätigt.
3) Bei Lehrpersonen, welche die Bedingungen nach Abs. 2 Bst. b und c erfüllen, ist ein Besoldungsabzug von mindestens 5 % vorzunehmen.
Unterrichtsausfall und Maturaentschädigung für Lehrpersonen
1) Bei Fächern ohne Maturaprüfung endet der Unterricht mit Beginn der schriftlichen Maturaprüfungen. Die bis zum Ende des Schuljahres ausfallenden Lektionen werden nicht entschädigt.
2) Bei Fächern mit Maturaprüfungen endet der Unterricht mit Beginn der mündlichen Maturaprüfungen. Die Erstellung von schriftlichen Maturaprüfungsaufgaben für den Sommer- und Herbsttermin kompensiert die ausfallenden Lektionen nach den mündlichen Prüfungen.
3) Die Korrektur einer schriftlichen Maturaprüfung wird mit 120 Franken entschädigt, wenn die Prüfung mindestens vier Stunden gedauert hat, ansonsten mit 60 Franken.
4) Für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung einer mündlichen Maturaprüfung wird jede Lehrperson mit 60 Franken entschädigt.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef