814.202.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 143 ausgegeben am 3. Juni 2009
Verordnung
vom 26. Mai 2009
über die Abänderung der Verordnung zum Schutze der Quellfassungen der Gemeinde Vaduz im Gebiet "Schneeflucht", Malbun
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Oktober 1993 zum Schutze der Quellfassungen der Gemeinde Vaduz im Gebiet "Schneeflucht", Malbun, LGBl. 1994 Nr. 3, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Zweck
Zum Schutz der Wasserversorgung werden die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete als Schutzzonen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Die Grenzen der Schutzzonen sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung und gilt für eine Entnahmemenge von 50 Litern pro Sekunde.
2) Die Schutzzonen sind in den Bauordnungen zu berücksichtigen und in den Zonenplänen der Gemeinden Vaduz und Triesenberg ersichtlich zu machen.
3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzonen sind aus dem Situationsplan 1 : 1 000 ersichtlich, welcher bei den Gemeinden Vaduz und Triesenberg sowie beim Amt für Umweltschutz aufliegt.
Art. 3 Einleitungssatz
Die Schutzzonen werden unterteilt in:
Art. 4 Abs. 4
4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen, der Fliessgeschwindigkeit und der Überdeckung des Grundwassers sowie der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassungen.
Art. 5
Kennzeichnung der Schutzzonen
Die Schutzzonen sind an der Strasse Steg - Malbun mit entsprechenden Hinweistafeln zu signalisieren.
Art. 12 Abs. 3
3) Es gelten die Richtlinien über die Düngung von alpwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden sowie Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81).
Art. 13
Pflanzen- und Holzschutzmittel
1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 2.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
Art. 31 Abs. 1
1) Die Aufsicht über die Schutzzonen obliegt dem Amt für Umweltschutz. Die Gemeinde Vaduz (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.
Art. 33a
Kosten
1) Die aus der Ausscheidung der Schutzzonen erwachsenden Kosten trägt die Gemeinde Vaduz.
2) Allfällige Entschädigungsleistungen sind vertraglich festzulegen und gehen zu Lasten der Gemeinde Vaduz.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter