| 814.202.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 144
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ausgegeben am 3. Juni 2009
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Verordnung
vom 26. Mai 2009
über die Abänderung der Verordnung zum Schutze des Grundwasserpumpwerkes "Heilos" der Gemeinden Balzers und Triesen
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Februar 1996 zum Schutze des Grundwasserpumpwerkes "Heilos" der Gemeinden Balzers und Triesen, LGBl. 1996 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Zweck
Zum Schutz der Wasserversorgung werden die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete als Schutzzonen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Geltungsbereich
1) Die Grenzen der Schutzzonen sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung und gilt für eine maximale Entnahmemenge von 150 Litern pro Sekunde.
2) Die Schutzzonen sind in den Bauordnungen zu berücksichtigen und in den Zonenplänen der Gemeinden Balzers und Triesen ersichtlich zu machen.
3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzonen sind aus dem Situationsplan 1 : 1 000 ersichtlich, welcher bei den Gemeinden Balzers und Triesen sowie beim Amt für Umweltschutz aufliegt.
Die Schutzzonen werden unterteilt in:
1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen. Gülle und leicht löslicher Handelsdünger dürfen nur von April bis Oktober, Mist und schwer löslicher Handelsdünger nur von März bis Oktober ausgebracht werden.
3) Es gilt Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81). In der Zone S 3 dürfen höchstens 150 kg Stickstoff pro Hektare und Jahr ausgebracht werden. Pro Einzelgabe können maximal 25 m³ pro Hektare Gülle oder maximal 20 t Mist pro Hektare verteilt werden. Bei Handelsdüngern ist die Einzelgabe auf 40 kg Stickstoff pro Hektare zu beschränken.
Pflanzen- und Holzschutzmittel
1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 2.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
Aufsicht
Die Aufsicht über die Schutzzonen obliegt dem Amt für Umweltschutz. Die Gemeinden Balzers und Triesen (Wassermeister) haben bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.
1) Die aus der Ausscheidung der Schutzzonen erwachsenden Kosten tragen die Gemeinden Balzers und Triesen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter