814.202.7
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 148 ausgegeben am 3. Juni 2009
Verordnung
vom 26. Mai 2009
über die Abänderung der Verordnung zum Schutze der Quellfassungen "Badtobel" in der Gemeinde Triesen
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. Oktober 2000 zum Schutze der Quellfassungen "Badtobel" in der Gemeinde Triesen, LGBl. 2000 Nr. 201, in der Fassung der Verordnung vom 5. Juli 2005, LGBl. 2005 Nr. 136, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Zweck
Zum Schutz der Wasserversorgung werden die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete als Schutzzonen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Die Grenzen der Schutzzonen sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
2) Die Schutzzonen sind in der Bauordnung zu berücksichtigen und in den Zonen- und Waldfunktionsplänen der Gemeinde Triesen ersichtlich zu machen.
3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzonen sind aus dem Situationsplan 1 : 5 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Triesen sowie beim Amt für Umweltschutz aufliegt.
Art. 3 Einleitungssatz
Die Schutzzonen werden unterteilt in:
Art. 5
Kennzeichnung der Schutzzonen
Die Schutzzonen sind an geeigneten Stellen am Strassenrand mit entsprechenden Hinweistafeln zu signalisieren.
Art. 12 Abs. 3
3) Es gelten die Richtlinien über die Düngung von alpwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden sowie Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81).
Art. 13
Pflanzen- und Holzschutzmittel
1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 2.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
Art. 24 Abs. 1
1) Die Aufsicht über die Schutzzonen obliegt dem Amt für Umweltschutz. Die Gemeinde Triesen (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.
Art. 26a
Kosten
1) Die aus der Ausscheidung der Schutzzonen erwachsenden Kosten trägt die Gemeinde Triesen.
2) Allfällige Entschädigungsleistungen sind vertraglich festzulegen und gehen zu Lasten der Gemeinde Triesen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter