814.202.9
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 150 ausgegeben am 3. Juni 2009
Verordnung
vom 26. Mai 2009
über die Abänderung der Verordnung zum Schutze des Grundwasserpumpwerkes "Wiesen" in der Gemeinde Schaan
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. November 2000 zum Schutze des Grundwasserpumpwerkes "Wiesen" in der Gemeinde Schaan, LGBl. 2000 Nr. 228, in der Fassung der Verordnung vom 5. Juli 2005, LGBl. 2005 Nr. 138, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Zweck
Zum Schutz der Wasserversorgung werden die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete als Schutzzonen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Die Grenzen der Schutzzonen sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Abgrenzung der Schutzzonen gilt für eine maximale Entnahmemenge für das bestehende Pumpwerk "Wiesen" von 120 Litern pro Sekunde.
2) Die Schutzzonen sind in der Bauordnung zu berücksichtigen und im Zonenplan der Gemeinde Schaan ersichtlich zu machen.
3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzonen sind aus dem Situationsplan 1 : 2 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Schaan sowie beim Amt für Umweltschutz aufliegt.
Die Schutzzonen werden unterteilt in:
Art. 7 Abs. 1 und 3
1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen. Gülle und leicht löslicher Handelsdünger dürfen nur von April bis Oktober, Mist und schwer löslicher Handelsdünger nur von März bis Oktober ausgebracht werden.
3) Es gilt Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81). In der Zone S 3 dürfen höchstens 150 kg Stickstoff pro Hektare und Jahr ausgebracht werden. Pro Einzelgabe können maximal 25 m³ pro Hektare Gülle oder maximal 20 t Mist pro Hektare verteilt werden. Bei Handelsdüngern ist die Einzelgabe auf 40 kg Stickstoff pro Hektare zu beschränken.
Art. 8
Pflanzen- und Holzschutzmittel
1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 2.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
Art. 18
Grundsatz
Für das Schutzareal gelten die Bestimmungen der Art. 5 bis 9 (Zone S 3) und Art. 11 (Zone S 2).
Art. 19
Aufsicht
Die Aufsicht über die Schutzzonen obliegt dem Amt für Umweltschutz. Die Gemeinde Schaan (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.
Art. 22 Abs. 1
1) Die aus der Ausscheidung der Schutzzonen erwachsenden Kosten tragen die Gemeinde Schaan sowie die Gemeinde Vaduz nach Massgabe vertraglicher Vereinbarungen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter