152.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 157 ausgegeben am 16. Juni 2009
Verordnung
vom 9. Juni 2009
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern
Aufgrund von Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern (ZAV), LGBl. 2008 Nr. 350, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24a
Verwendung der Ausweise im elektronischen Rechtsverkehr
1) Der Aufenthaltsausweis enthält einen elektronischen Datenträger.
2) Auf Antrag des Ausweisinhabers kann der elektronische Datenträger mit einem Zertifikat versehen werden, das ihm die Verwendung einer elektronischen Signatur im privaten und öffentlichen Rechtsverkehr ermöglicht.
3) Zertifikate im Sinne des Abs. 2 sind:
a) Zertifikate nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k des Signaturgesetzes für fortgeschrittene elektronische Signaturen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes; oder
b) qualifizierte Zertifikate nach Art. 2 Abs. 1 Bst. l des Signaturgesetzes für sichere elektronische Signaturen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Signaturgesetzes.
4) Bei der Erstellung von Zertifikaten nach Abs. 3 werden folgende Daten auf dem elektronischen Datenträger gespeichert:
a) Name und Vorname des Ausweisinhabers;
b) Ausstellungsort;
c) weitere Daten, sofern diese für die Erstellung von Zertifikaten erforderlich sind.
5) Die Daten nach Abs. 4 sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 9 des Datenschutzgesetzes zu sichern. Sie können nur mit Hilfe eines geeigneten Kartenlesegeräts gelesen und mit einer geeigneten Software dargestellt werden.
6) Abs. 1 bis 5 finden auf Grenzgängerausweise sowie auf Meldebestätigungen nach Art. 12 AuG sinngemäss Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2009 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef