| 950.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 185
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ausgegeben am 1. Juli 2009
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Gesetz
vom 27. Mai 2009
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1 Bst. g und Abs. 1a
1) Die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
g) eine Darstellung der Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft vorliegt. Bestehen zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so darf die FMA dadurch nicht an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktion gehindert werden;
1a) Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind dauernd einzuhalten.
Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3a
1) Einer vorgängigen Bewilligung durch die FMA bedürfen:
b) jede beabsichtigte Änderung der Statuten und des Geschäftsreglements, die den Geschäftskreis, das Eigenkapital oder die Organisation betreffen.
3a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat den Wegfall einer Bewilligungsvoraussetzung unverzüglich der FMA schriftlich zu melden.
Qualifizierte Beteiligungen
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist der FMA zu melden.
2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Zulassung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:
a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank, Wertpapierfirma oder Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über Investmentunternehmen;
b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.
3) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen mit Verordnung.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 14.03).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 27. Mai 2009 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
161/2008 und
12/2009