| 832.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 194
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ausgegeben am 3. Juli 2009
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Verordnung
vom 30. Juni 2009
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Für Arzneimittel aus dem Europäischen Wirtschaftraum (EWR-Arzneimittel), die einem Arzneimittel in der Spezialitätenliste des schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit (SL-Arzneimittel) bezüglich des Herstellers sowie bezüglich des Wirkstoffes oder der Wirkstoffkombination entsprechen und bezüglich der Wirkstoffkonzentration, der Darreichungsform sowie der Packungsgrösse mit dem entsprechenden SL-Arzneimittel therapeutisch gleichwertig sind, besteht eine Leistungspflicht der Krankenkassen.
1) Auf die Leistungen und die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Analysen findet die für die schweizerische Krankenpflegeversicherung vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) erlassene Analysenliste, einschliesslich ihrer Anhänge und Erläuterungen dazu, Anwendung.
Anhang 2b Überschrift und Ziff. 3
Abweichungen gemäss Art. 54a Abs. 2 und 3 von der vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) erlassenen Analysenliste
3. Stand der Analysenliste
Die schweizerische Analysenliste mit Stand 1. Juli 2009 findet erstmals auf die Abrechnung von Laborleistungen ab dem 1. Januar 2010 Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef