271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 206 ausgegeben am 14. Juli 2009
Gesetz
vom 26. Juni 2009
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor § 56
6. Titel
Sicherheitsleistung
Art der Sicherheitsleistung
§ 56
1) Die Bestellung einer auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leistenden Sicherheit erfolgt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, durch gerichtlichen Erlag von barem Geld oder von Wertpapieren, welche nach richterlichem Ermessen genügende Deckung bieten. Die Wertpapiere dürfen nicht ausser Kurs gesetzt und müssen mit den laufenden Zins- oder Gewinnanteilscheinen und Talons versehen sein. Sie sind nach dem Kurs des Erlagstages zu berechnen.
2) Nach Ermessen des Gerichtes können insbesondere auch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und auf erste Aufforderung zu zahlende Bankgarantien zum Zweck der Bewirkung einer Sicherheitsleistung zugelassen werden. Eine Sicherheitsleistung mit einer gesetzliche Sicherheit bietenden Hypothek an einem Grundstück kann der Richter zulassen, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat, in welchem das Grundstück gelegen ist, vollstreckt werden kann. Eine Sicherheitsleistung durch zahlungsfähige Bürgen kann der Richter zulassen, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat des Wohnsitzes des Bürgen vollstreckt werden kann. Die beiden letztgenannten Möglichkeiten stehen nur offen, wenn eine andere Art der Sicherheit von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten nicht oder nur schwer beschafft werden kann.
3) Mit dem gerichtlichen Erlag wird an dem Gegenstand desselben ein Pfandrecht für den Anspruch begründet, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung erfolgt.
Überschrift vor § 57
Sicherheitsleistung für Prozesskosten
§ 57
1) Wenn Personen, die in Liechtenstein keinen Wohnsitz haben, als Kläger oder Rechtsmittelwerber auftreten, haben sie dem Beklagten oder Rechtsmittelgegner auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.
2) Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch nicht ein:
1. wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat des Wohnsitzes des Klägers oder Rechtsmittelwerbers vollstreckt werden kann;
2. wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind, und eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat, in welchem die unbeweglichen Güter gelegen sind, vollstreckt werden kann;
3. bei Klagen in Ehestreitigkeiten für das gesamte Verfahren;
4. bei Klagen im Besitzstörungs-, Mandats- und Wechselverfahren, bei Widerklagen sowie bei Klagen, welche infolge einer öffentlichen gerichtlichen Aufforderung angestellt werden, für das gesamte Verfahren.
3) Sofern sich ein Zweifel über die Anwendung eines Staatsvertrages oder über die Frage der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung über die Prozesskosten ergibt, so ist hierüber die Erklärung der Regierung einzuholen. Dieselbe ist für das Gericht bindend.
§ 57a
Wenn eine Verbandsperson als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftritt, so kann der Beklagte oder Rechtsmittelgegner Sicherheit für Prozesskosten verlangen, wenn diese Verbandsperson kein Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen kann, welches der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliegt, die der Klägerin oder Rechtsmittelwerberin den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt.
§ 58
Der Beklagte oder Rechtsmittelgegner kann auch dann eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber während des Rechtsstreites den Wohnsitz im Inland verliert oder die Voraussetzung, unter welcher er von der Sicherheitsleistung befreit war, wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruches unbestritten ist.
§ 59
1) Der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Kläger muss in der ersten Tagsatzung vor Einlassen in die Hauptsache gestellt werden, im Rechtsmittelverfahren vor oder mit der Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung. Im Falle des § 58 kann der Antrag in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden. Im Antrag ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben.
2) Der Erstrichter hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Im Rechtsmittelverfahren entscheidet der Vorsitzende ebenfalls mit Beschluss, gegen den das Rechtsmittel des Rekurses an das Kollegium der Rechtsmittelinstanz gegeben ist. Der Beschluss des Kollegiums ist endgültig.
§ 60
1) Wird dem Antrag stattgegeben, so sind zugleich der Betrag der zu leistenden Sicherheit und die Frist zu bestimmen, binnen welcher dieser Betrag gerichtlich zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlag eidlich zu bekräftigen ist.
2) Bei Bestimmung der Höhe der Sicherheitssumme sind die Kosten, welche der Beklagte oder Rechtsmittelgegner zu seiner Verteidigung wahrscheinlich aufzuwenden haben wird, nicht aber auch die durch eine etwaige Widerklage erwachsenden Kosten in Anschlag zu bringen. Zum Zweck der eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitssumme können natürliche Personen als Kläger oder Rechtsmittelwerber beim Landgericht innerhalb der ihnen hiezu offen gestellten Frist um Anberaumung einer Tagsatzung ansuchen.
3) In der dem Kläger oder Rechtsmittelwerber zuzustellenden schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses ist ihm zu eröffnen, dass im Fall fruchtlosen Ablaufes der im Abs. 1 erwähnten Frist die Klage auf Antrag des Beklagten oder das vom Rechtsmittelwerber eingelegte Rechtsmittel auf Antrag des Rechtsmittelgegners vom Gericht für zurückgenommen erklärt wird. Beides geschieht mit Beschluss.
§ 61
1) Wird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte oder Rechtsmittelgegner bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet.
2) Wird der Antrag abgewiesen, so kann die Fortsetzung dieses Verfahrens vom Gericht angeordnet werden, ohne dass die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses abgewartet werden muss. Gegen diese Anordnung findet ein Rekurs nicht statt.
§ 62
1) Nach rechtzeitigem Erlag der Sicherheitssumme oder Ableistung des Eides ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Das Gericht kann nach rechtzeitigem Erlag der Sicherheitssumme oder Eidesablegung dem Beklagten das Einbringen einer Klagebeantwortung bzw. dem Rechtsmittelgegner das Einbringen einer Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung auftragen.
2) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreites, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte oder Rechtsmittelgegner die Ergänzung derselben beantragen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruches unbestritten ist. § 60 ist sinngemäss anwendbar.
II.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt werden.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 48/2009