831.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 210 ausgegeben am 20. Juli 2009
Verordnung
vom 14. Juli 2009
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 64ter und 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 51bis Abs. 2 und 3
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Anstalt hat eine rückwirkende Neuberechnung der Rente bzw. Anpassung des Individuellen Kontos vorzunehmen:
a) auf Antrag der versicherten Person, wenn sie bereits eine Rente bezieht und die Beitragsdauer nach Massgabe des bisherigen Rechts berechnet und in ihrem Individuellen Konto eingetragen wurde;
b) wenn von Amtes wegen eine Neuberechnung der Rente der versicherten Person erforderlich ist und die Beitragsdauer nach Massgabe des bisherigen Rechts berechnet und in ihrem Individuellen Konto eingetragen wurde;
c) im Rahmen der Ausfertigung eines Auszugs aus dem Individuellen Konto oder eines Antrags auf Ausrichtung einer Rente, wenn die versicherte Person noch keine Rente bezieht, ihre Beitragsdauer jedoch nach Massgabe des bisherigen Rechts berechnet und in ihrem Individuellen Konto eingetragen wurde.
2) Ergibt eine Neuberechnung in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a und b, dass die versicherte Person eine zu niedrige Rente erhalten hat, so hat die Anstalt den entsprechenden Betrag vorbehaltlich der gesetzlichen Verjährungsvorschriften von sich aus nachzuzahlen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef