vom 26. Juni 2009
über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921
Die Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
6) Für internationale Amtshilfeverfahren können mit Gesetz die Befugnis eines Richters des Verwaltungsgerichthofes zur Genehmigung bestimmter Massnahmen sowie die direkte Beschwerde von der erstinstanzlich verfügenden Behörde an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen werden.
Dieses Verfassungsgesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
40/2009