831.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 229 ausgegeben am 21. August 2009
Gesetz
vom 26. Juni 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4 Bst. e
3) Nicht als Einkommen werden angerechnet:
c) Hilflosenentschädigungen nach Art. 3bis, mit Ausnahme von Fällen, in denen Personen:
1. sich in einem Heim oder einer Heilanstalt aufhalten, sofern in der Tagestaxe die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind; oder
2. Betreuungs- und Pflegegeld beziehen; übersteigen die tatsächlichen Kosten der häuslichen Betreuung das Betreuungs- und Pflegegeld, so wird die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und dem Betreuungs- und Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet;
4) Vom Einkommen werden abgezogen:
e) ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Heimaufenthalt, Arzt, Zahnarzt, Arznei- und Hilfsmittel sowie Behandlungspflege und für häusliche Betreuung, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen oder andere Leistungen gedeckt sind. Bei Bezug von Betreuungs- und Pflegegeld wird als nicht gedeckte Kosten der häuslichen Betreuung höchstens das zwölffache des Mindestbetrages der monatlichen Altersrente im Sinne von Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung bei lückenloser Beitragsdauer vom Einkommen abgezogen. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Arznei- und Hilfsmittel sowie die Geräte für Pflege und Behandlung, deren Kosten abzugsberechtigt sind, und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Abzug der Kosten zulässig ist und in welchen Fällen ein Hilfsmittel, ein Pflegehilfsgerät oder ein Behandlungsgerät leihweise abgegeben wird;
Art. 3quinquies Abs. 3
3) Beim Entscheid darüber, ob ärztliche Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege zu gewähren sei, ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes und auf die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person angemessen Rücksicht zu nehmen.
Überschrift vor Art. 3octies
D. Betreuungs- und Pflegegeld für häusliche Betreuung
Art. 3octies
Anspruchsberechtigung
1) Ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein Anspruch auf einen Beitrag an die Ausgaben für häusliche Betreuung (Betreuungs- und Pflegegeld), sofern sie dauernd betreuungs- oder pflegebedürftig sind.
2) Die häusliche Betreuung umfasst die entgeltliche Erbringung hauswirtschaftlicher Leistungen und die entgeltliche Betreuung von Personen nach Abs. 1 durch Dritte, einschliesslich angemessen entlöhnte Familienangehörige, zur Aufrechterhaltung der allgemeinen täglichen Lebensverrichtungen.
3) Dauernde Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn:
a) ein ärztlicher Bericht eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit von mehr als einem Monat bestätigt; und
b) für die alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblichem Ausmass die Hilfe Dritter benötigt wird.
Art. 3novies
Bemessung
1) Die Höhe des Betreuungs- und Pflegegeldes ist abhängig von der Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit der anspruchsberechtigten Person. Die Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit für die häusliche Betreuung wird nach Leistungsstufen unterteilt.
2) Das Betreuungs- und Pflegegeld beträgt höchstens 180 Franken pro Tag. Die Regierung kann den Maximalbetrag der Teuerung anpassen.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die einzelnen Leistungsstufen und die Höhe des Betreuungs- und Pflegegeldes mit Verordnung.
Art. 3decies
Ausrichtung des Betreuungs- und Pflegegeldes
1) Liegt das Betreuungs- und Pflegekonzept vor und wurde die Leistungsstufe vor Ort abgeklärt, so wird das Betreuungs- und Pflegegeld ab Eingang der Anmeldung als Vorschuss gewährt.
2) Sind die Leistungen entsprechend dem Betreuungs- und Pflegekonzept für die anspruchsberechtigte Person erbracht und die Ausgaben für die häusliche Betreuung durch Dritte nachgewiesen, so wird über den Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld entschieden.
Art. 3undecies
Änderung der Verhältnisse
Ändert sich die Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit der anspruchsberechtigten Person wesentlich und voraussichtlich für eine Dauer von mehr als einem Monat, so ist das Betreuungs- und Pflegegeld entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Art. 3duodecies
Zuständigkeit
1) Der Verwaltung der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausrichtung des Betreuungs- und Pflegegeldes als Vorschuss;
b) der Entscheid über den Anspruch auf ein Betreuungs- und Pflegegeld durch Verfügung.
2) Die Regierung bestimmt eine Fachstelle, der folgende Aufgaben obliegen:
a) die Abklärung der Betreuungs- bzw. Pflegesituation bei Personen, die nicht von den örtlichen Familienhilfe-Vereinen betreut oder gepflegt werden;
b) die Erstellung eines Betreuungs- und Pflegekonzepts;
c) die Zuweisung der anspruchsberechtigten Person zu einer Leistungsstufe;
d) die Durchführung von Abklärungen und Kontrollen vor Ort.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Fachstelle, insbesondere die Entschädigung und die Zusammenarbeit mit den örtlichen Familienhilfe-Vereinen, mit Verordnung.
Art. 3terdecies
Einstellung und Rückerstattung
1) Verweigert die anspruchsberechtigte Person die Durchführung von Abklärungen und Kontrollen vor Ort oder erteilt sie keine Auskünfte, so kann die Auszahlung des Betreuungs- und Pflegegeldes eingestellt werden.
2) Das Betreuungs- und Pflegegeld, einschliesslich eines allfälligen Vorschusses, ist zurückzuerstatten, wenn es zu Unrecht bezogen wurde, insbesondere bei Nichteinhaltung des Betreuungs- und Pflegekonzepts oder zweckwidriger Verwendung.
Art. 3quaterdecies
Ergänzendes Recht
Soweit die Bestimmungen über das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die Bestimmungen über die Hilflosenentschädigung sinngemäss Anwendung.
Überschrift vor Art. 4
E. Verschiedene Bestimmungen
Art. 8 Abs. 1
1) Die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen sowie für das Betreuungs- und Pflegegeld werden zu je 50 % vom Land und von den Gemeinden getragen. Die Gemeinden werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl aufgrund der jeweiligen letzten amtlichen Erfassung belastet.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 162/2008 und 45/2009