831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 230 ausgegeben am 21. August 2009
Gesetz
vom 26. Juni 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 63septies Abs. 5
5) Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, oder bei gewerbsmässiger Ausübung der Betreuung von Personen, die keine Angehörigen im Sinne von Abs. 2 sind, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden.
Art. 83quater Abs. 1
1) Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Land und Gemeinden, die Versicherten und ihre allfälligen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, die Träger anderer Zweige der sozialen Sicherheit sowie weitere betroffene Institutionen sind verpflichtet, der Anstalt auf Anfrage kostenlos und wahrheitsgetreu die Auskünfte und Unterlagen zu geben, die zur Durchführung des Gesetzes notwendig sind.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 26. Juni 2009 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 162/2008 und 45/2009