| 832.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 231
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ausgegeben am 21. August 2009
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Gesetz
vom 26. Juni 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgehoben
1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Beitrag nach dem bisherigen Art. 13 Abs. 1 Bst. e KVG beziehen, erhalten diesen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen weiterhin für eine Dauer von höchstens drei Monaten, sofern ihnen nicht bereits ein Betreuungs- und Pflegegeld nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewährt wird.
2) Soweit ein Betreuungs- und Pflegegeld nach dem ELG ausgerichtet wurde, sind allfällige nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für den gleichen Zeitraum bezogene Beiträge nach dem bisherigen Art. 13 Abs. 1 Bst. e KVG zurückzuerstatten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 26. Juni 2009 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
162/2008 und
45/2009