832.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 231 ausgegeben am 21. August 2009
Gesetz
vom 26. Juni 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 1 Bst. e
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Beitrag nach dem bisherigen Art. 13 Abs. 1 Bst. e KVG beziehen, erhalten diesen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen weiterhin für eine Dauer von höchstens drei Monaten, sofern ihnen nicht bereits ein Betreuungs- und Pflegegeld nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewährt wird.
2) Soweit ein Betreuungs- und Pflegegeld nach dem ELG ausgerichtet wurde, sind allfällige nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für den gleichen Zeitraum bezogene Beiträge nach dem bisherigen Art. 13 Abs. 1 Bst. e KVG zurückzuerstatten.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 26. Juni 2009 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 162/2008 und 45/2009