832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 236 ausgegeben am 18. September 2009
Verordnung
vom 15. September 2009
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Ziff. 2.3
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig ab
2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie
...
...
...
...
Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen durch Implantation eines Neurostimulationssystems
Ja
- Behandlung schwerer chronischer Schmerzen vom Typ der Deafferentation zentraler Ursache (z.B. Hirn-/Rückenmarksläsionen, intraduraler Nervenausriss), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.
1.4.2000
   
- Behandlung chronischer zervikaler Dystonie/Torticollis spasticus nach fehlendem Ansprechen auf eine medikamentöse Behandlung und einer Injektionstherapie (und nachdem eine neuropsychologische Abklärung stattgefunden hat). Vor der Behandlung ist eine Kostengutsprache der zuständigen Krankenkasse und das Einverständnis des Vertrauensarztes der jeweiligen Krankenkasse einzuholen. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zu Pflichtleistung.
1.10.2009
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef