| 832.101 | ||
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
| Jahrgang 2009 | Nr. 236 | ausgegeben am 18. September 2009 |
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Massnahmen
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Leistungspflicht
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Voraussetzungen
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gültig ab
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2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie
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Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen durch Implantation eines Neurostimulationssystems
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Ja
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- Behandlung schwerer chronischer Schmerzen vom Typ der Deafferentation zentraler Ursache (z.B. Hirn-/Rückenmarksläsionen, intraduraler Nervenausriss), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.
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1.4.2000
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- Behandlung chronischer zervikaler Dystonie/Torticollis spasticus nach fehlendem Ansprechen auf eine medikamentöse Behandlung und einer Injektionstherapie (und nachdem eine neuropsychologische Abklärung stattgefunden hat). Vor der Behandlung ist eine Kostengutsprache der zuständigen Krankenkasse und das Einverständnis des Vertrauensarztes der jeweiligen Krankenkasse einzuholen. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zu Pflichtleistung.
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1.10.2009
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