| 744.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 285
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ausgegeben am 3. November 2009
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Gesetz
vom 17. September 2009
über die Abänderung des Personenbeförderungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG), LGBl. 1999 Nr. 37, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für:
a) Eisenbahnen;
b) Luftseilbahnen, Skilifte, Schlittenseilbahnen, Aufzüge und ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn;
c) alle anderen öffentlichen Transportmittel, soweit diese nicht anderen Erlassen unterstehen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. g und l
g) "Unternehmung": eine Transportunternehmung mit einer liechtensteinischen Konzession;
l) "öffentlicher Personennahverkehr": Linienverkehr, der im Auftrag des Landes erbracht wird.
II. Öffentlicher Personennahverkehr
Grundsatz
Der öffentliche Personennahverkehr wird im Rahmen eines integrierten Gesamtverkehrssystems erbracht, das die Mobilität der Bevölkerung gewährleistet sowie die Belange des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und der Verkehrssicherheit berücksichtigt.
Gestaltung
1) Der öffentliche Personennahverkehr ist unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte mit dem Ziel zu gestalten, eine vermehrte Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen.
2) Die Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs geschieht nach folgenden Grundsätzen:
a) Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem motorisierten Individualverkehr durch Qualitäts- und Kapazitätsverbesserungen;
b) bedarfsorientierter Ausbau des Leistungsangebots;
c) Erschliessung der Randgebiete mit einem angemessenen Angebot;
d) Gewährleistung attraktiver Verbindungen zu den regionalen Verkehrsknoten.
3) Das Land sorgt dafür, dass der öffentliche Personennahverkehr und die übrige Planung koordiniert werden, insbesondere bei der etappenweisen Entwicklung von neuen Verbindungssystemen und anderen Massnahmen.
Förderungsmassnahmen
1) Der öffentliche Personennahverkehr wird unter Berücksichtigung des Bedarfs gefördert durch:
a) bauliche und technische Massnahmen;
b) organisatorische und betriebliche Massnahmen;
c) kommerzielle Massnahmen;
d) finanzielle Beiträge.
2) Die Massnahmen müssen umwelt-, bedarfs- und verkehrsmittelgerecht sein. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Infrastruktur
1) Das Land finanziert die Errichtung und den Unterhalt der für die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Strasse notwendigen öffentlichen Infrastruktur, insbesondere Busspuren, Haltebuchten, Haltestellen, Wendemöglichkeiten, Wartekabinen, Fahrradunterstände und Ampelanlagen.
2) Die Gemeinden stellen verfügbaren und geeigneten Boden für die Errichtung und den Betrieb der Infrastruktur gemäss Abs. 1 unentgeltlich zur Verfügung.
3) Das Land kann sich durch finanzielle Beiträge an Infrastrukturprojekten Dritter beteiligen.
Leistungserbringung
1) Die "Liechtenstein Bus Anstalt" gewährleistet die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen ihres Leistungsauftrags.
2) Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch die "Liechtenstein Bus Anstalt" richtet sich nach den dafür bestehenden Sondervorschriften und ergänzend nach der Gesetzgebung über das öffentliche Auftragswesen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Konzessionspflicht
1) Eine Konzession ist erforderlich für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs.
2) Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind:
a) die regelmässige Personenbeförderung, die nicht gewerbsmässig betrieben wird oder die einem Nichttransportgewerbe als notwendiger Hilfsbetrieb dient, insbesondere der Werkverkehr;
b) die Behindertentransporte;
c) der Mitfahrerverkehr;
d) der Gelegenheitsverkehr;
e) die Fahrten mit weniger als neun Passagieren im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr;
f) die Sonderformen des Linienverkehrs gemäss Art. 2 Bst. c im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr, sofern sie zwischen dem Veranstalter und der Transportunternehmung vertraglich geregelt sind.
3) In Zweifelsfällen entscheidet die Regierung, ob und in welcher Weise ein Transportdienst unter die Konzessionspflicht fällt.
2) Der öffentliche Personennahverkehr darf durch die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung nicht wesentlich konkurrenziert werden.
4) Sofern die gesuchstellende Unternehmung eine Mitbenutzung der Infrastruktur für den öffentlichen Personennahverkehr plant, hat sie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land sowie der Liechtenstein Bus Anstalt vorzulegen, in der Art und Umfang der Mitbenutzung geregelt sind.
1) Konzessionen werden erteilt:
a) bei Personenbeförderungen gemäss Art. 1 Abs. 1 für höchstens zehn Jahre;
b) bei Personenbeförderungen gemäss Art. 1 Abs. 2 für höchstens 30 Jahre.
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
Koordinationspflicht
Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs, welche örtlich und zeitlich parallel zum öffentlichen Personennahverkehr angeboten werden und auf dessen Benutzer ausgerichtet sind, sind unabhängig vom Bestehen einer Konzessionspflicht (Art. 9) mit der "Liechtenstein Bus Anstalt" zu koordinieren.
Aufgehoben
VII. Beförderungspflicht und Fahrpläne
Aufgehoben
Haltestellen
Die Regierung legt auf Vorschlag der Unternehmung und nach Rücksprache mit den Gemeinden die Haltestellen fest.
Aufgehoben
1) Die Unternehmungen stellen für ihre Leistungen Tarife auf.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
Aufgehoben
1) Wer keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, muss ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen. Bezahlt er nicht sofort, kann er von der Weiterfahrt ausgeschlossen und zur Erstattung einer Bearbeitungsgebühr verpflichtet werden.
4) Ein missbräuchlich verwendeter oder gefälschter Fahrausweis kann eingezogen werden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
5) Aufgehoben
b) ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt;
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. September 2009
1) Konzessionen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vom 17. September 2009 erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufrecht.
2) Wird eine Transportleistung im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs, die bisher von einem Subunternehmer der LBA erbracht wurde, an ein anderes Verkehrsunternehmen vergeben, so gehen die Arbeitsverhältnisse der berufsmässigen Motorfahrzeugführer mit allen Rechten und Pflichten vom bisherigen Subunternehmer der LBA auf den neuen Leistungserbringer über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.
3) Bei Ablehnung des Übergangs wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der neue Leistungserbringer und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
a) den öffentlichen Personennahverkehr (Art. 3 bis 7);
c) Aufgehoben
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 13. Mai 1992 über die Förderung des öffentlichen Verkehrs, LGBl. 1992 Nr. 62;
b) Gesetz vom 17. Dezember 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs, LGBl. 1999 Nr. 39;
c) Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs, LGBl. 2005 Nr. 240.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 17. September 2009 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Errichtung und Organisation der Anstalt "Liechtenstein Bus Anstalt" in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
46/2009 und
64/2009