216.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 298 ausgegeben am 13. November 2009
Verordnung
vom 10. November 2009
über die Abänderung der Verordnung zum Personen und Gesellschaftsrecht
Aufgrund von Art. 1059 Abs. 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006, LGBl. 2007 Nr. 38, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Personen- und Gesellschaftsrecht, LGBl. 2000 Nr. 281, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor Art. 5
IV. Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
A. Allgemeine Grundsätze
Art. 5
Grundsätze ordnungsgemässer Führung und Aufbewahrung der Bücher
1) Bei der Führung der Geschäftsbücher und der Erfassung der Buchungsbelege sind die anerkannten kaufmännischen Grundsätze einzuhalten (ordnungsgemässe Buchführung).
2) Werden die Geschäftsbücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege sowie die Geschäftskorrespondenz elektronisch oder auf vergleichbare Weise erfasst und aufbewahrt, so sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung einzuhalten.
3) Die Ordnungsmässigkeit der Führung und der Aufbewahrung der Bücher richtet sich nach den allgemein anerkannten Regelwerken und Fachempfehlungen, sofern diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse keine Vorschrift enthalten.
Art. 6
Integrität (Echtheit und Unverfälschbarkeit)
Die Geschäftsbücher müssen so geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz müssen so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt.
Art. 7
Dokumentation
1) Je nach Art und Umfang des Geschäfts sind die Organisation, die Zuständigkeiten, die Abläufe und Verfahren und die Infrastruktur (Maschinen und Programme), die bei der Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher zur Anwendung gekommen sind, in Arbeitsanweisungen so zu dokumentieren, dass die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz verstanden werden können.
2) Arbeitsanweisungen sind zu aktualisieren und nach den gleichen Grundsätzen und gleich lang aufzubewahren wie die Geschäftsbücher, die danach geführt wurden.
Überschrift vor Art. 8
B. Grundsätze für die ordnungsgemässe Aufbewahrung
Art. 8
Allgemeine Sorgfaltspflicht
Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz sind sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren.
Art. 9
Verfügbarkeit
1) Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz müssen so aufbewahrt werden, dass sie bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist von einer berechtigten Person innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können.
2) Soweit es für die Einsicht und die Prüfung erforderlich ist, sind das entsprechende Personal sowie die Geräte oder Hilfsmittel verfügbar zu halten.
3) Im Rahmen des Einsichtsrechts muss die Möglichkeit bestehen, die Geschäftsbücher auf Begehren einer berechtigten Person auch ohne Hilfsmittel lesbar zu machen.
Art. 10
Organisation
1) Archivierte Informationen sind von den aktuellen Informationen zu trennen bzw. so zu kennzeichnen, dass eine Unterscheidung möglich ist. Die Verantwortung für die archivierten Informationen ist klar zu regeln und zu dokumentieren.
2) Auf archivierte Daten muss innert nützlicher Frist zugegriffen werden können.
Art. 11
Archiv
Die Informationen sind systematisch zu inventarisieren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Zugriffe und Zutritte sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen unterliegen derselben Aufbewahrungspflicht wie die Datenträger.
Überschrift vor Art. 12
C. Informationsträger
Art. 12
Zulässige Informationsträger
1) Zur Aufbewahrung von Unterlagen sind zulässig:
a) unveränderbare Informationsträger, namentlich Papier, Bildträger und unveränderbare Datenträger;
b) veränderbare Informationsträger, wenn:
1. technische Verfahren zur Anwendung kommen, welche die Integrität der gespeicherten Informationen gewährleisten (z.B. digitale Signaturverfahren);
2. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist (z.B. durch "Zeitstempel");
3. die zum Zeitpunkt der Speicherung bestehenden weiteren Vorschriften über den Einsatz der betreffenden technischen Verfahren eingehalten werden; und
4. die Abläufe und Verfahren zu deren Einsatz festgelegt und dokumentiert sowie die entsprechenden Hilfsinformationen (wie Protokolle und Log files) ebenfalls aufbewahrt werden.
2) Informationsträger gelten als veränderbar, wenn die auf ihnen gespeicherten Informationen geändert oder gelöscht werden können, ohne dass die Änderung oder Löschung auf dem Datenträger nachweisbar ist (wie Magnetbänder, magnetische oder magnetooptische Disketten, Fest- oder Wechselplatten, solid state-Speicher).
Art. 13
Überprüfung und Datenmigration
1) Die Informationsträger sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen.
2) Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informationsträger übertragen werden (Datenmigration), wenn sichergestellt wird, dass:
a) die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewährleistet bleiben; und
b) die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforderungen weiterhin genügen.
3) Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zusammen mit den Informationen aufzubewahren.
Art. 14 und 15
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter