| 174.111.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 314
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ausgegeben am 15. Dezember 2009
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Verordnung
vom 9. Dezember 2009
über die Abänderung der Spesenverordnung
Aufgrund von Art. 36 und 40 des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. November 2008 über die Vergütung von Spesen der Staatsangestellten (Spesenverordnung), LGBl. 2008 Nr. 304, wird wie folgt abgeändert:
3) Für Dienstfahrten mit der Bahn werden zusätzlich zu den angefallenen Fahrtkosten auch die Kosten des Halbtaxabonnements ersetzt, sofern die Vorgesetzten bestätigen, dass aufgrund einer entsprechenden Benutzung berechtigte Aussichten bestehen, die Kosten wieder zu erwirtschaften.
1) Ist eine Benützung von Privatfahrzeugen nach Art. 5 gerechtfertigt, können folgende Kilometerentschädigungen geltend gemacht werden:
a) für Autos: 60 Rappen pro km; der Ansatz gilt einheitlich für alle Klassen;
1) Für ein Frühstück wird, sofern nicht im Übernachtungspreis eingeschlossen, eine Pauschale von 10 Franken, für ein Mittag- oder Abendessen eine Pauschale von 35 Franken vergütet. Die Pauschalen können nur für die Verpflegung im Ausland geltend gemacht werden.
Pauschalansatz
Muss im Rahmen einer fachspezifischen Aus- und Weiterbildung oder aus dienstlichen Gründen verreist werden, wird für die Dauer von maximal fünf Arbeitstagen pro Reisetag eine Kleinspesen-Pauschale von 20 Franken vergütet. Damit sind die Auslagen insbesondere für Getränke, Imbiss, Zeitungen und Minibar gedeckt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter