174.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 319 ausgegeben am 15. Dezember 2009
Verordnung
vom 9. Dezember 2009
über die Abänderung der Staatspersonalverordnung
Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV), LGBl. 2008 Nr. 303, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a
1) Neben der öffentlichen Ausschreibung einer offenen Stelle in den amtlichen Publikationsorganen nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes kann eine Ausschreibung zusätzlich erfolgen:
a) in besonderen Fällen, namentlich bei Fachspezialisten oder bei erfolgloser Ausschreibung im Inland, in Fachzeitschriften oder elektronischen Medien;
Überschrift vor Art. 11
B. Anstellung und Umgestaltung des Dienstverhältnisses durch das Amt für Personal und Organisation
Art. 13a
Änderung des Beschäftigungsgrades
Das Amt für Personal und Organisation kann im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter sowie den betroffenen Angestellten den Beschäftigungsgrad vorübergehend erhöhen oder herabsetzen, sofern dies die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt.
Art. 23 Abs. 1 Bst. c, e Ziff. 3, m und n sowie Abs. 4
1) Angestellte erhalten einen bezahlten Urlaub:
c) bei Geburt von Kindern: fünf Arbeitstage für den Vater; der Urlaub muss innert acht Wochen nach Geburt bezogen werden;
e) im Todesfall:
3. der Schwägerin oder des Schwagers, der Grosseltern, der Enkel, des Onkels oder der Tante, der Neffen und Nichten: bis ein Arbeitstag;
m) für das fünfjährige Dienstjubiläum: ein Arbeitstag;
n) für Dienstjubiläen ab dem 15. Dienstjahr sowie beim Altersrücktritt: die Anzahl Arbeitstage ergibt sich aus der anteilsmässigen Umrechnung des Geldgeschenks nach Art. 20e Abs. 3 der Besoldungsverordnung.
4) Der bezahlte Urlaub nach Abs. 1 Bst. a bis l muss unmittelbar auf das Ereignis, derjenige nach Abs. 1 Bst. m und n innert eines Jahres nach Entstehung bezogen werden. Eine Anrechnung auf das Ferienguthaben ist nicht möglich.
Art. 31
Befreiung vom Amtsgeheimnis
Die Befreiung der Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter von der Schweigepflicht gemäss Art. 38 des Gesetzes obliegt dem jeweils zuständigen Regierungsmitglied.
Art. 47 Abs. 4
4) Angestellte der Lohnklassen 15 bis 20 sind von der Anwendung des Art. 13 des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Die Entschädigung für alle Stunden über der Grenze von +60 Stunden ist für solche Angestellte im Lohn inbegriffen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter