174.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 325 ausgegeben am 17. Dezember 2009
Gesetz
vom 22. Oktober 2009
über die Abänderung des Besoldungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Besoldungsgesetz (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3a
1) Dieses Gesetz gilt für die Besoldung:
e) des Personals der Finanzkontrolle; vorbehalten bleibt Abs. 3a.
3a) Die Besoldung des Leiters der Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Va. Kapitels dieses Gesetzes.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. bb, dd und ee
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
b) Amtsstellenleiter:
bb) die zuständigen Stellen nach dem Gerichtsorganisationsgesetz in Bezug auf das nichtrichterliche Personal;
dd) das zuständige Stiftungs- oder Anstaltsorgan in Bezug auf das Personal der öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten;
ee) der Leiter der Finanzkontrolle in Bezug auf das übrige Personal der Finanzkontrolle.
Art. 13 Abs. 3
3) Die Anfangsbesoldung des Personals des Landtagssekretariats wird vom Landtagsbüro, des übrigen Personals der Finanzkontrolle vom Leiter der Finanzkontrolle festgelegt. Im Übrigen finden Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung.
Art. 15 Abs. 5 Bst. c
c) durch den Leiter der Finanzkontrolle in Bezug auf das übrige Personal der Finanzkontrolle.
Überschrift vor Art. 34a
Va. Besoldung des Leiters der Finanzkontrolle
Art. 34a
Grundsatz
1) Als Ausgangsbesoldung des Leiters der Finanzkontrolle gilt die Besoldung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2) Die Höchstbesoldung des Leiters der Finanzkontrolle wird in Prozenten der maximalen Besoldung der Besoldungsklasse 20 festgesetzt.
3) Die Anpassung der bestehenden Besoldung an die Höchstbesoldung erfolgt schrittweise mit dem gleichen Prozentsatz, den der Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Staatsangestellten gemäss Art. 14 Abs. 1 beschliesst.
Art. 34b
Höchstbesoldung
1) Die ordentliche Höchstbesoldung des Leiters der Finanzkontrolle beträgt:
a) im ersten Dienstjahr: 71 %;
b) im zweiten Dienstjahr: 80 %;
c) ab dem dritten Dienstjahr: 95 %.
2) Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8, 25 bis 30, 36 bis 37 sowie 39a bis 39e finden sinngemässe Anwendung auf die Besoldung des Leiters der Finanzkontrolle.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Finanzkontrollgesetz vom 22. Oktober 2009 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 122/2008 und 76/2009