311.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 331 ausgegeben am 17. Dezember 2009
Gesetz
vom 22. Oktober 2009
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 20b Abs. 2 Ziff. 2 Bst. b
2) Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen zu erklären, soweit
2. die Tat, aus der sie herrühren,
b) kein Fiskaldelikt darstellt, es sei denn, es handle sich um ein Vergehen im Sinne von Art. 88 des Mehrwertsteuergesetzes, das im Zusammenhang mit einer Schädigung des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften steht.
§ 165 Abs. 3a
3a) Nach Abs. 1 oder 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort bezeichneten Taten in Bezug auf Vermögensbestandteile begeht, die aus einem Vergehen im Sinne von Art. 88 des Mehrwertsteuergesetzes herrühren, das im Zusammenhang mit einer Schädigung des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften steht, sofern die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Vorteil 75 000 Franken übersteigt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG) in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 56/2009 und 78/2009