vom 22. Oktober 2009
Das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1a) Dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach dem Art. 15 Ziff. 2 nicht der Auslieferung unterliegt, steht der Leistung von Rechtshilfe nicht entgegen, soweit die Handlung strafbar ist und im Zusammenhang mit einer Schädigung des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften steht:
1. als Steuerbetrug nach Art. 88 des Mehrwertsteuergesetzes oder als arglistig oder unter erschwerenden Umständen begangene Zollwiderhandlung nach Art. 118 und 119 in Verbindung mit Art. 124 des schweizerischen Zollgesetzes oder Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, wenn in diesen Fällen die hinterzogene Steuer, der verkürzte Zoll oder ein sonstiger unrechtmässiger Vorteil 75 000 Franken überstiegen hat oder übersteigen hätte sollen, oder
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG) in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
56/2009 und
78/2009