832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 335 ausgegeben am 18. Dezember 2009
Verordnung
vom 15. Dezember 2009
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3, Art. 19b und 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 62
Aufgehoben
Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b
1) Die Kosten- und Qualitätskommission nach Art. 19b Abs. 4 des Gesetzes setzt sich zusammen aus:
a) Aufgehoben
b) je einem Vertreter des Amtes für Gesundheit, des Liechtensteinischen Dachverbandes von Berufen der Gesundheitspflege, der Liechtensteinischen Ärztekammer, des Kassenverbandes und der liechtensteinischen Patientenorganisation; sowie
II.
Übergangsbestimmung
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Leistungen nach dem bisherigen Art. 62 beziehen, erhalten diese bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen weiterhin für eine Dauer von höchstens drei Monaten, sofern ihnen nicht bereits ein Betreuungs- und Pflegegeld nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewährt wird.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef