817.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 336 ausgegeben am 18. Dezember 2009
Verordnung
vom 15. Dezember 2009
über die Abänderung der Tabakpräventionsverordnung
Aufgrund von Art. 8 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse (Tabakpräventionsgesetz; TPG), LGBl. 2008 Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes vom 19. November 2008, LGBl. 2009 Nr. 120, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Juni 2008 zum Tabakpräventionsgesetz (Tabakpräventionsverordnung; TPV), LGBl. 2008 Nr. 156, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 6
6) Raucherräume im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 des Gesetzes sind Nebenräume gastgewerblicher Betriebe. In jedem gastgewerblichen Betrieb ist nur ein Raucherraum zulässig; dieser ist dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden.
Art. 2b
Anforderungen an Raucherräume
1) Raucherräume nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie sind nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 als Raucherraum zu kennzeichnen.
b) Sie müssen durch feste Bauteile von angrenzenden Räumen dicht abgetrennt sein.
c) Sie dürfen nicht als einziger Durchgang in einen oder mehrere andere Räume dienen.
d) Sie müssen über eine selbsttätig schliessende Türe verfügen.
e) Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.
2) Für Raucherräume nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 des Gesetzes gilt zusätzlich:
a) Ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Gasträume nach Art. 2 Abs. 7 des Gesetzes betragen.
b) Ihre Öffnungszeiten sind nicht länger als diejenigen des übrigen Betriebs.
Art. 3 Abs. 1
1) Raucherräume nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes sowie Raucherbetriebe nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 des Gesetzes sind deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang nach Massgabe der in Anhang 1 aufgeführten Anforderungen durch Verwendung des Hinweises "Raucherraum" bzw. "Raucherbetrieb" oder des Rauchersymbols zu kennzeichnen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef