vom 16. Dezember 2009
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO), LGBl. 1973 Nr. 45/2, wird wie folgt abgeändert:
3) Der Glaubhaftmachung voraussichtlich hinreichenden Vermögens des Schuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens bedarf es nicht, wenn der Gläubiger den Bestand eines voraussichtlich hinreichenden Anfechtungsanspruches glaubhaft macht oder einen angemessenen Kostenvorschuss erlegt. Der Ersatz dieses Vorschusses kann nur als Masseforderung geltend gemacht werden.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Anträge auf Konkurseröffnung findet das neue Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
111/2009