152.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 349 ausgegeben am 23. Dezember 2009
Gesetz
vom 20. November 2009
über die Abänderung des Ausländergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
b) Familienangehörige von Personen sind, die weder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats noch der Schweiz sind.
Art. 13 Abs. 1 Bst. h
h) die Grenzgängertätigkeit nicht zumutbar ist.
Art. 72 Abs. 1
1) Das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, Personendaten von Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen bekannt geben, wenn diese für einen angemessenen Datenschutz Gewähr bieten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG) in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 55/2009 und 91/2009