vom 19. November 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung
Das Gesetz vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung, LGBl. 2003 Nr. 108, wird wie folgt abgeändert:
1) Soweit die Geschäftsprüfungskommission es zur Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet, hat sie das Recht, von allen Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Staatsverwaltung, von den vom Land getragenen Schulen sowie von Organen öffentlicher Unternehmen Auskünfte einzuholen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2009 und
86/2009