| 836.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
|
Nr. 360
|
ausgegeben am 30. Dezember 2009
|
Gesetz
vom 19. November 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FZG), LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3
Allgemeines
1) Unter dem Namen "Liechtensteinische Familienausgleichskasse" besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
Zweck der Anstalt
1) Zweck der Anstalt ist die Führung der Familienausgleichskasse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2) Die Anstalt kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
b) die Direktion;
c) die Revisionsstelle.
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich der Verwaltungsrat der Anstalt.
Aufgehoben
Direktion
Die Direktion der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich die Direktion der Anstalt.
Aufgaben und Befugnisse der Direktion
Die Direktion ist für die operative Führung der Anstalt verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich die Revisionsstelle der Anstalt.
Aufgehoben
Strafhaftung
Die Strafhaftung der Mitglieder der Direktion und der Angestellten der Anstalt richtet sich nach Art. 17 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Aufsichtsbeschwerde
In Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde gegen amtliche Tätigkeiten der Mitglieder der Direktion und der Angestellten der Anstalt findet Art. 18 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Verwaltungskostenvoranschlag
Die Anstalt erstellt jährlich einen Verwaltungskostenvoranschlag und unterbreitet ihn der Regierung zur Genehmigung.
Staatsaufsicht
1) Die Anstalt untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen die Aufgaben nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a bis f des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Erlass der mit diesem Gesetz vorgeschriebenen Verordnungen und die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
Veröffentlichungen
Der Jahresbericht sowie die Jahresrechnung sind von der Regierung zu genehmigen, von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen und von der Anstalt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
d) wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Angestellter zum Nachteile Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2009 und
86/2009