432.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 364 ausgegeben am 30. Dezember 2009
Gesetz
vom 20. November 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stiftung "Kunstmuseum Liechtenstein"
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Mai 2000 über die Stiftung "Kunstmuseum Liechtenstein", LGBl. 2000 Nr. 137, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Stiftung "Kunstmuseum Liechtenstein" (LKMG)
Art. 1
Name, Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen "Kunstmuseum Liechtenstein" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt. Die Stiftung kann den Zusatz "Liechtensteinische Staatliche Kunstsammlung" führen.
Art. 1a
Bezeichnungen und anwendbares Recht
1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
Art. 2 Abs. 2
2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
Vermögen und Infrastruktur
1) Das Land widmet der Stiftung folgende Vermögenswerte:
b) Aufgehoben
2) Das Land stellt der Stiftung die für den Museumsbetrieb notwendigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 4
Einkünfte
Die Einkünfte der Stiftung sind:
a) der gemäss Landesvoranschlag jährlich vorgesehene Landesbeitrag;
b) sonstige Einkünfte.
Art. 5
Organe und weitere Funktionsträger
1) Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) die Direktion;
c) die Revisionsstelle;
d) die Ankaufskommission.
2) Als weiterer Funktionsträger besteht ein Internationaler Beirat.
Stiftungsrat
Art. 6
a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung
1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Unternehmensführung;
b) Kunst und Kultur;
c) Finanz- und Rechnungswesen.
3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Stiftungsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Stiftungsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
4) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.
Art. 7 Abs. 2 und 3
2) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung des Kunstmuseums und die Bestimmung der grundlegenden Ausrichtung des Kunstmuseums;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Sammlungspolitik;
d) die Festlegung der Organisation;
e) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung der Stiftung erforderlich ist;
f) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Direktion;
g) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
h) die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zu Handen der Regierung.
3) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.
Art. 8
Direktion
1) Die Mitglieder der Direktion werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Die Direktion ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 9
Ankaufskommission
Die Ankaufskommission besteht aus international anerkannten Kunstsachverständigen. Das Nähere über die Zusammensetzung, Bestellung, Aufgaben und Organisation der Ankaufskommission wird in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 10
Internationaler Beirat
Der Internationale Beirat besteht aus international anerkannten Sachverständigen aus dem Kunst- und Museumsbereich. Das Nähere über Zusammensetzung, Bestellung, Aufgaben und Organisation des Internationalen Beirats wird in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Überschrift vor Art. 10a
IIa. Revisionsstelle
Art. 10a
Wahl und Aufgaben
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
Art. 11
Aufsichtsbehörde
1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl der Mitglieder und die Bestimmung des Präsidenten des Stiftungsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung des Stiftungsrates;
d) die Genehmigung des jährlichen Voranschlages;
e) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Stiftungsrates;
f) die Wahl der Revisionsstelle;
g) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2009 und 86/2009