| 442.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 365
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ausgegeben am 30. Dezember 2009
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Gesetz
vom 20. November 2009
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Errichtung der Stiftung "Kunstschule Liechtenstein"
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. Dezember 2001 betreffend die Errichtung der Stiftung "Kunstschule Liechtenstein", LGBl. 2002 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Stiftung "Kunstschule Liechtenstein" (LKSG)
Art. 1 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Name, Rechtsform, Sitz und anwendbares Recht
1) Unter dem Namen "Kunstschule Liechtenstein" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
Unterrichtsräumlichkeiten
Der Staat stellt der Stiftung geeignete Unterrichtsräumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
1) Die Einkünfte der Stiftung sind:
a) Staatsbeitrag;
b) Schulgelder;
c) sonstige Einkünfte.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
b) die Direktion;
c) die Revisionsstelle.
a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung
1) Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
2) Der Vorsitzende des Stiftungsrates wird von der Regierung bestimmt.
3) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Direktion sowie eine Vertretung des Schulamtes mit beratender Stimme teil.
4) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Wirtschaft;
b) Bildende Kunst;
c) Pädagogik;
d) Finanz- und Rechnungswesen.
5) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Stiftungsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Stiftungsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
6) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.
b) Aufgaben
1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten. Er sorgt dafür, dass das Stiftungsvermögen zweckentsprechend verwaltet und verwendet wird. Ihm stehen sämtliche Geschäfte zu, die nicht ausdrücklich der Direktion zugewiesen sind.
2) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Kunstschule;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Direktion;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zu Handen der Regierung.
3) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.
Aufgehoben
Direktion
1) Die Mitglieder der Direktion werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Die Direktion ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
IIa. Revisionsstelle
Wahl und Aufgaben
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
Aufsichtsbehörde
1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder;
d) die Genehmigung des jährlichen Voranschlages;
e) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Stiftungsrates;
f) die Wahl der Revisionsstelle;
g) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2009 und
86/2009