781.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 374 ausgegeben am 30. Dezember 2009
Gesetz
vom 20. November 2009
über die Abänderung des Postorganisationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Errichtung und die Organisation der Liechtensteinischen Post (Postorganisationsgesetz, POG), LGBl. 1999 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2
Anwendbares Recht
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, kommen die Vorschriften des Postgesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend zur Anwendung.
Art. 3
Firma, Rechtsform und Sitz
Unter der Firma "Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft" (Post) besteht eine liechtensteinische Aktiengesellschaft auf unbestimmte Dauer. Der Sitz der Post wird in den Statuten festgelegt.
Art. 7 und 8
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
1) Organe der Post sind:
c) die Geschäftsleitung;
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Bestellung, die Pflichten und die Befugnisse der Organe in den Statuten und im Organisationsreglement festgelegt.
Art. 10 Abs. 3
3) Der Generalversammlung kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben und Befugnisse zu:
a) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
b) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
c) die Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses der Jahresrechnung;
d) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Änderung der Statuten.
Art. 11
Verwaltungsrat
1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen, die von der Generalversammlung bestellt werden. Die Generalversammlung bestimmt den Präsidenten.
2) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Post;
b) die Festlegung der Organisation;
c) die Finanzplanung und Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
d) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
e) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
3) In den Statuten können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden.
4) Die Entschädigungsregelung des Verwaltungsrates wird von diesem selbst festgelegt und der Regierung zur Kenntnis gebracht.
Art. 12
Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Post verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 14
Revisionsstelle
1) Die Generalversammlung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Überschrift vor Art. 16
V. Rechtsbeziehungen
Überschrift vor Art. 17
Va. Aufsicht
Art. 17
Regierung
1) Die Post untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Vertretung des Landes als Mehrheitsaktionär;
b) die Festlegung und Änderung der Beteiligungs- oder Eignerstrategie.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
Art. 17a
Berichterstattung an den Landtag
Die Regierung bringt dem Landtag den jährlichen Geschäftsbericht der Post zur Kenntnis.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2009 und 86/2009