| 414.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 375
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ausgegeben am 30. Dezember 2009
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Gesetz
vom 20. November 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 26. April 2007 über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG), LGBl. 2007 Nr. 142, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3
Gegenstand, Bezeichnungen und anwendbares Recht
2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
2) Der Sitz der Agentur wird in den Statuten festgelegt.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz und 1a
1) Zweck und Aufgaben der Agentur sind insbesondere:
1a) Die Agentur kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
Organe und weitere Funktionsträger
1) Organe der Agentur sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
2) Als weiterer Funktionsträger besteht ein Beirat.
Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung
1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
2) Im Verwaltungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Bildungswesen;
b) Finanz- und Rechnungswesen;
c) Recht.
3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Verwaltungsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Verwaltungsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
4) Die Entschädigung des Verwaltungsrates wird von der Regierung festgelegt.
Aufgehoben
Aufgaben
1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Agentur;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Bestellung des Beirates;
h) die Erstellung des jährlichen Voranschlags und die Antragsstellung über die Gewährung öffentlicher Mittel;
i) die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und Jahresbericht) zu Handen der Regierung.
2) In den Statuten können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden.
C. Geschäftsleitung
Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Wahl und Aufgaben
1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Agentur verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
D. Revisionsstelle
Wahl und Aufgaben
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
2) Der Beirat berät die Agentur in Fragen der Projektförderung. Er unterbreitet der Geschäftsleitung Vorschläge zur Behandlung von Förderanträgen.
E. Personal
Arbeitsverhältnis
Sofern zwischen den Parteien in begründeten Einzelfällen nicht ausdrücklich anders vereinbart, stehen die Angestellten der Agentur in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.
Aufgehoben
III. Aufsicht
Regierung
1) Die Agentur untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates;
b) die Genehmigung des jährlichen Voranschlages und des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und Jahresbericht) sowie die Entlastung des Verwaltungsrates;
c) die Genehmigung der Statuten;
d) die Wahl der Revisionsstelle;
e) die Festlegung der Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;
g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2009 und
86/2009