| 447.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 376
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ausgegeben am 30. Dezember 2009
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Gesetz
vom 20. November 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Kulturstiftung Liechtenstein
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein", LGBl. 2007 Nr. 291, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG)
Name, Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen "Kulturstiftung Liechtenstein" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.
Bezeichnungen und anwendbares Recht
1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
2) Die Kulturstiftung Liechtenstein kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
Einkünfte
Die Einkünfte der Kulturstiftung Liechtenstein sind:
a) der gemäss Landesvoranschlag jährlich vorgesehene Landesbeitrag;
b) zwei Drittel des Gewinnanteils des Fürstentums Liechtenstein am Ertrag der Interkantonalen Landeslotterie;
c) Einnahmen aus der Durchführung kultureller Projekte und Veranstaltungen sowie dem Betrieb kultureller Einrichtungen;
d) andere Einkünfte.
a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung
1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Kultur und Kunst;
b) Finanz- und Rechnungswesen;
c) Recht.
3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Stiftungsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Stiftungsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
4) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.
Aufgehoben
Art. 9 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3
b) Aufgaben
2) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Kulturstiftung;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Festlegung der Strategie sowie der Schwerpunkte der Förderung der kulturellen Tätigkeit von Privaten in Liechtenstein;
h) der Erlass und die Änderung der notwendigen Reglemente, insbesondere über die Kulturförderung;
i) die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens sowie der Einkünfte der Kulturstiftung Liechtenstein;
k) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zu Handen der Regierung.
3) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.
Aufgehoben
Geschäftsleitung
1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Revisionsstelle
1) Die Regierung wählt eine anerkannte externe Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzlich nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.
Arbeitsverhältnis
Sofern zwischen den Parteien in begründeten Einzelfällen nicht ausdrücklich anders vereinbart, stehen die Angestellten der Stiftung in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.
Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3
Regierung
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates;
b) die Festlegung der Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder;
c) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Stiftungsrates;
d) die Wahl der Revisionsstelle;
e) die Genehmigung der Statuten;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;
g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2009 und
86/2009