174.60
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 378 ausgegeben am 30. Dezember 2009
Gesetz
vom 20. November 2009
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Dezember 1981 betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates, LGBl. 1982 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe und der Kommissionen
Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2
Mitglieder von Kommissionen
1) Den Mitgliedern von Kommissionen, die vom Landtag oder der Regierung bestellt werden, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld (Art. 4) und der Ersatz der Reiseauslagen (Art. 6).
2) Die Präsidenten und Vorsitzenden von Kommissionen erhalten für Vorbereitungs- und Ausfertigungsarbeiten eine jährliche, von der Regierung festzusetzende Pauschalentschädigung von 1 000 Franken bis 20 000 Franken, die je zur Hälfte auf Mitte und Ende des Jahres im Nachhinein ausbezahlt wird.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2009 und 86/2009