vom 20. November 2009
Das Gesetz vom 26. November 2003 über die Bestellung der Richter (Richterbestellungsgesetz, RBG), LGBl. 2004 Nr. 30, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
3) Die Entschädigung der durch den Landesfürsten bestellten Mitglieder des Gremiums erfolgt in sinngemässer Anwendung der für die Mitglieder von Kommissionen massgebenden Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe und der Kommissionen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2009 und
86/2009