| 854.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 383
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ausgegeben am 30. Dezember 2009
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Gesetz
vom 20. November 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen, LGBl. 1971 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Die Blindenbeihilfe ist auf Leistungen der Liechtensteinischen Invalidenversicherung und der öffentlichen Fürsorge nicht anzurechnen.
1) Der Antrag auf Blindenbeihilfe ist bei der Liechtensteinischen Invalidenversicherung einzubringen.
2) Die Liechtensteinische Invalidenversicherung kann eine fachärztliche Begutachtung anordnen, der sich der Anspruchswerber bei sonstigem Anspruchsverlust zu unterziehen hat.
Alle Verfügungen, die die Liechtensteinische Invalidenversicherung auf Grund dieses Gesetzes erlässt, sind schriftlich auszufertigen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1) Gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verfügungen der Liechtensteinischen Invalidenversicherung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.
2) Die Beschwerde ist bei der Liechtensteinischen Invalidenversicherung einzureichen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2009 und
86/2009