| 831.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2009
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Nr. 384
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ausgegeben am 30. Dezember 2009
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Gesetz
vom 20. November 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
6) Die Bemessung der Hilflosigkeit obliegt der Liechtensteinischen Invalidenversicherung.
7) Im Übrigen finden die Art. 5 bis 9 sinngemäss Anwendung.
3) Der Entscheid über den Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen Eingliederung obliegt der Liechtensteinischen Invalidenversicherung. Im Übrigen finden die Art. 5 bis 9 sinngemäss Anwendung.
4) Der Entscheid über den Anspruch auf Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen obliegt der Liechtensteinischen Invalidenversicherung. Im Übrigen finden die Art. 5 bis 9 sinngemäss Anwendung.
Wahlrecht
1) Den betroffenen Personen steht für die Durchführung der Massnahmen die Wahl unter den für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Ärzten und den anderen von der Liechtensteinischen Invalidenversicherung im In- oder Ausland generell anerkannten Durchführungsstellen wie Zahnärzte, Apotheken, Heilanstalten, Abgabestellen für Behandlungsgeräte bzw. Hilfsmittel und medizinische Hilfspersonen frei.
2) Soll eine Massnahme von einer Durchführungsstelle im Ausland erbracht werden, die weder von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen noch von der Liechtensteinischen Invalidenversicherung generell anerkannt ist, so werden die Kosten nur dann übernommen, wenn die Massnahme vorgängig bei der Liechtensteinischen Invalidenversicherung angemeldet wurde und diese in Anbetracht der im Einzelfall vorliegenden Umstände, insbesondere wegen einer medizinischen Notwendigkeit, eine Kostengutsprache vornimmt.
Art. 3duodecies Abs. 1 Einleitungssatz
1) Der Liechtensteinischen Invalidenersicherung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1) Die Entgegennahme der Gesuche, die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen obliegt der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Verwaltungskosten gehen zu Lasten des Landes.
1) Über die Ausrichtung von Leistungen nach diesem Gesetz ist jährlich eine Revision durchzuführen.
1) Alle Verfügungen, die die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung aufgrund dieses Gesetzes erlässt, sind schriftlich auszufertigen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2) Der Entscheid ist dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter oder der Drittperson oder Behörde, welcher die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, zuzustellen.
1) Gegen die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verfügungen der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung einzureichen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
53/2009 und
86/2009