0.110.036.22
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 393 ausgegeben am 30. Dezember 2009
Kundmachung
vom 22. Dezember 2009
der Beschlüsse Nr. 106/2009, 110/2009, 111/2009, 113/2009 bis 115/2009 und 117/2009 bis 119/2009 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. Oktober 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. Oktober 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 106/2009, 110/2009, 111/2009, 113/2009 bis 115/2009 und 117/2009 bis 119/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 106/2009, 110/2009, 111/2009 und 113/2009 bis 115/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2009
vom 22. Oktober 2009
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2008 vom 7. November 20081 geändert.
2. Die Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 31 (Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32009 L 0027: Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 97)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/27/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2009
vom 22. Oktober 2009
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2009 vom 25. September 20094 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 619/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist5, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32009 R 0619: Verordnung (EG) Nr. 619/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 (ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 619/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2009
vom 22. Oktober 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/20097 vom 25. September 2009 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 329/2009 der Kommission vom 22. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aktualisierung der Liste der Variablen, die Häufigkeit der Erstellung der Statistiken und die Untergliederungs- und Aggregationsebenen der Variablen8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 330/2009 der Kommission vom 22. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung saisonaler Erzeugnisse im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI)9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32009 R 0329: Verordnung (EG) Nr. 329/2009 der Kommission vom 22. April 2009 (ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 3)."
2. Nach Nummer 19w (Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"19wa. 32009 R 0330: Verordnung (EG) Nr. 330/2009 der Kommission vom 22. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung saisonaler Erzeugnisse im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) (ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 6).''
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 329/2009 und (EG) Nr. 330/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009
vom 22. Oktober 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2009 vom 25. September 200911 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 540/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation12 ist in das Abkommen aufzunehmen.
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 31 (Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32009 R 0540: Verordnung (EG) Nr. 540/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 (ABl. L 160 vom 23.6.2009, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 540/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2009
vom 22. Oktober 2009
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2009 vom 25. September 200914 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 460/2009 der Kommission vom 4. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 16 des International Financial Reporting Interpretations Committee15 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32009 R 0460: Verordnung (EG) Nr. 460/2009 der Kommission vom 4. Juni 2009 (ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 460/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2009
vom 22. Oktober 2009
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2009 vom 25. September 200917 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 494/2009 der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 2718 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 495/2009 der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 319 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32009 R 0494: Verordnung (EG) Nr. 494/2009 der Kommission vom 3. Juni 2009 (ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 6),
- 32009 R 0495: Verordnung (EG) Nr. 495/2009 der Kommission vom 3. Juni 2009 (ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 22)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 494/2009 und (EG) Nr. 495/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2009
vom 22. Oktober 2009
zur Änderung von Protokoll 21 (Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 21 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 200721 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen22, berichtigt in ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 9, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (Veterinär- und Pflanzenschutzrecht), Fischerei, Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Sozialpolitik und Beschäftigung, Umwelt, Zollunion und Aussenbeziehungen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens23 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 in das Abkommen aufgenommen und ist als Gedankenstrich an die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 anzufügen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen24 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Mit der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 wird die Verordnung (EWG) Nr. 447/98 der Kommission25 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 21 zum Abkommen erhält der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission) folgende Fassung:
" 32004 R 0802: Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 9, geändert durch:
- 32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)
- 32008 R 1033: Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission vom 20. Oktober 2008 (ABl. L 279 vom 22.10.2008, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 802/2004, berichtigt in ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 9, und (EG) Nr. 1033/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2009
vom 22. Oktober 2009
zur Änderung von Protokoll 21 (Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 21 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 200727 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen28 ist in das Abkommen aufzunehmen .
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 21 zum Abkommen wird in Art. 3 Abs. 1 unter Nummer 4 (Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32008 R 0622: Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2009
vom 22. Oktober 2009
zur Änderung von Protokoll 26 (Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 26 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 200730 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags31 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Gemäss Art. 1 des Protokolls 26 zum Abkommen werden der EFTA-Überwachungsbehörde gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben übertragen, wie sie die EG-Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln betreffend staatliche Beihilfen innehat, weshalb die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 nur zu Informationszwecken in das Protokoll 26 zum Abkommen aufgenommen wird -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 26 zum Abkommen wird in Art. 2 unter Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32008 R 0271: Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2009.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 103.

2   ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 97.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 16.

5   ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 4.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 21.

8   ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 3.

9   ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 6.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 21.

12   ABl. L 160 vom 23.6.2009, S. 8.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 23.

15   ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 6.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 23.

18   ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 6.

19   ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 22.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

22   ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.

23   ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1.

24   ABl. L 279 vom 22.10.2008, S. 3.

25   ABl. L 61 vom 2.3.1998, S. 1.

26   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

27   ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

28   ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3.

29   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

30   ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

31   ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.

32   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.