| 744.111 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 |
Nr. 6 |
ausgegeben am 22. Januar 2010 |
Verordnung
vom 19. Januar 2010
über die Abänderung der Personenbeförderungsverordnung
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 20, Art. 22 Abs. 2, Art. 36 und 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG), LGBl. 1999 Nr. 371, und Art. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 über die Errichtung und Organisation der Anstalt "Liechtenstein Bus Anstalt" (LBAG), LGBl. 1999 Nr. 38, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1999 zum Gesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsverordnung, PBV), LGBl. 1999 Nr. 232, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 20, Art. 22 Abs. 2, Art. 36 und 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG), LGBl. 1999 Nr. 371, und Art. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 über die Errichtung und Organisation der Anstalt "Liechtenstein Bus Anstalt" (LBAG), LGBl. 1999 Nr. 38, verordnet die Regierung:
a) die Fördermassnahmen;
d) die besonderen Bestimmungen für die LBA;
II. Fördermassnahmen
Bauliche und technische Massnahmen
Bauliche und technische Massnahmen sind insbesondere:
a) Erstellung und Betrieb von Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen, welche die Verkehrsbedienung, die Verkehrssicherheit und die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs erheblich verbessern;
b) Realisierung von Busbevorzugungssystemen;
c) Errichtung von Haltestellen mit guter Erreichbarkeit und hoher Benützerfreundlichkeit;
d) Erstellung von zweckgerichteten Parkplätzen und Fahrradunterständen an Haltestellen und Bahnhöfen.
Organisatorische und betriebliche Massnahmen
Organisatorische und betriebliche Massnahmen sind insbesondere:
a) Gewährleistung eines attraktiven Taktfahrplans mit Anbindung an die regionalen Verkehrsknoten;
b) Ausrichtung der Linienführung, Bedienzeiten und Kapazitäten an die tatsächlichen Erfordernisse;
c) Gewährleistung einer umfassenden Fahrgastinformation;
d) Einführung anderweitiger Verkehrsmittel.
Kommerzielle Massnahmen
Kommerzielle Massnahmen sind insbesondere:
a) Gewährleistung eines einfachen und preiswerten Tarifsystems;
b) Gewährung sachgerechter Tariferleichterungen;
c) Zusammenarbeit mit Tarifverbünden;
d) Öffentlichkeitsarbeit.
Finanzielle Beiträge
Finanzielle Beiträge sind insbesondere:
a) Landesbeitrag an die Liechtenstein Bus Anstalt gemäss Art. 5 LBAG;
b) Werbung für den öffentlichen Verkehr.
3) Der Geschäftsbericht ist spätestens bis Ende Mai des folgenden Jahres einzureichen. Unternehmungen, die Personen auf der Strasse oder Schiene befördern, haben Statistiken beizufügen über:
a) Entwicklung der Auslastung (Auslastungsquote) insgesamt und nach Linien;
b) gefahrene Kilometer (Kilometerproduktion) insgesamt und nach Linien;
c) Anzahl der beförderten Personen insgesamt und nach Linien;
d) Anzahl der verkauften Fahrscheine.
4) Aufgehoben
V. Besondere Bestimmungen für die LBA
Finanzierung von Zusatzangeboten und Geschäftsbericht
1) Zusatzangebote gelten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 LBAG dann als finanziert, wenn der durch die Zusatzleistungen verursachte Mehraufwand durch Beiträge der Angebotsbesteller und der aufgrund der Zusatzleistung erzielten Mehrerträge während eines Rechnungsjahrs gedeckt ist.
2) Dem Geschäftsbericht der LBA sind zusätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen:
a) Liste einmaliger oder regelmässiger Werbeaktionen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs;
b) Liste der Massnahmen zur Reduzierung der Umweltbelastung (z.B. Minderung der Schadstoffemissionen der Fahrzeuge);
c) Anzahl der gefahrenen Kilometer und beförderten Personen im Rahmen von Zusatzangeboten.
Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch die LBA richtet sich insbesondere nach Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII-4a.01).
Zuständigkeit
Die Vorbereitung von Geschäften, für welche die Regierung zuständig ist, obliegt:
a) dem Tiefbauamt hinsichtlich der Personenbeförderung auf der Strasse oder Schiene;
b) dem Amt für Volkswirtschaft hinsichtlich der Personenbeförderung mit Luftseilbahnen und anderen Transportmitteln gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c des Personenbeförderungsgesetzes.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter