151.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 33 ausgegeben am 12. Februar 2010
Verordnung
vom 9. Februar 2010
über die Abänderung der Bürgerrechts-Nachweis-Verordnung
Aufgrund von § 4c Abs. 5 bis 7 des Gesetzes vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz; BüG), LGBl. 1960 Nr. 23, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Dezember 2008 über den Nachweis der Sprachkenntnisse und der Staatskundeprüfung für die Aufnahme ins Landesbürgerrecht (Bürgerrechts-Nachweis-Verordnung; BüNV), LGBl. 2008 Nr. 308, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Grundsatz
Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gilt als erbracht, wenn der Bewerber:
a) anerkannte Sprachdiplome vorlegt, welche die Erreichung des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bestätigen;
b) das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat;
c) einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" an einer ausländischen Schule nachweisen kann, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer liechtensteinischen Pflichtschule gelehrt wird; oder
d) über den Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz verfügt.
Art. 5 Abs. 2
2) Von der Verpflichtung zur Ablegung einer Staatskundeprüfung ist befreit, wer:
a) während mindestens drei Jahren eine Pflichtschule im Inland besucht und die 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat;
b) über den Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz verfügt; oder
c) durch Vorlage entsprechender Urkunden ausreichende Grundkenntnisse der Rechtsordnung sowie des staatlichen Aufbaus Liechtensteins nachweist.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef