0.784.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 60 ausgegeben am 15. März 2010
Kundmachung
vom 3. November 2009
der Abänderung der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Konstitution vom 22. Dezember 1992 der Internationalen Fernmeldeunion, LGBl. 1997 Nr. 139, kund.
Die Regierung hat am 3. November 2009 den Abänderungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion zugestimmt.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderungsurkunde zur Konstitution der
Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992)
1
Angenommen von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten am 24. November 2006 in Antalya 2 3
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. November 2009
Teil I
Vorwort
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994), (Minneapolis 1998) und (Marrakesch 2002) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Art. 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) die nachstehenden Änderungen der vorgenannten Konstitution beschlossen:
Kapitel I
Grundlegende Bestimmungen
Art. 11
Generalsekretariat
Der Generalsekretär handelt als gesetzlicher Vertreter der Union.
Kapitel II
Sektor für das Funkwesen
Art. 13
Funkkonferenzen und Funkversammlungen
2. Weltweite Funkkonferenzen werden normalerweise alle drei bis vier Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention braucht eine solche Konferenz jedoch nicht einberufen zu werden, oder es kann eine zusätzliche Konferenz einberufen werden.
3. Funkversammlungen werden ebenfalls normalerweise alle drei bis vier Jahre einberufen und können in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen stattfinden, damit die Effizienz und die Produktivität des Sektors für das Funkwesen verbessert werden. Die Funkversammlungen schaffen die für die Arbeiten der weltweiten Funkkonferenzen notwendigen technischen Grundlagen und erledigen alle Aufträge dieser Konferenzen; ihre Aufgaben sind in der Konvention enthalten.
Kapitel V
Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union
Art. 28
Finanzen der Union
(2) Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder über die nach der vorstehenden Nummer 161B festgesetzte vorläufige Höhe der Beitragseinheit und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihm spätestens vier Wochen vor dem für den Beginn der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Tag die von ihnen vorläufig gewählte Beitragsklasse mitzuteilen.
(4) Unter Berücksichtigung des revidierten Entwurfs des Finanzplans legt die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten so bald wie möglich die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit fest und bestimmt ein Datum, spätestens aber den Montag der letzten Woche der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, zu dem die Mitgliedstaaten nach Aufforderung durch den Generalsekretär die von ihnen endgültig gewählte Beitragsklasse bekannt geben müssen.
Art. 29
Sprachen
1. (1) Die Amtssprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.
Teil II
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2008 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) geänderten Form unterzeichnet.
Geschehen zu Antalya, den 24. November 2006.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Übersetzung des französischen Originaltextes

2   Die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) gelten als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.

3   Erläuterung:ADD= Hinzufügung einer neuen BestimmungMOD= Änderung einer vorhandenen Bestimmung(MOD)= redaktionelle Änderung einer vorhandenen BestimmungSUP= Streichung einer vorhandenen Bestimmung