vom 3. November 2009
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Konvention vom 22. Dezember 1992 der Internationalen Fernmeldeunion, LGBl. 1997 Nr. 140, kund.
Die Regierung hat am 3. November 2009 den Abänderungen der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion zugestimmt.
Anhang
Änderungsurkunde zur Konvention der
Internationalen Fernmeldeunion (Genf, 1992)
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Angenommen von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten am 24. November 2006 in Antalya
2
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. November 2009
Teil I
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen aus Art. 42, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) nachstehende Änderungen der oben genannten Konvention beschlossen:
Kapitel I
Abschnitt 1
Art. 2
Wahlen und damit verbundene Fragen
Gewählte Beamte
1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt, und können nur einmal für dasselbe Amt wiedergewählt werden. Dies bedeutet, dass anschliessend an die erste Amtszeit oder später nur eine zweite Amtszeit angetreten werden kann.
Mitglieder des Funkregulierungsausschusses
1. Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses treten ihr Amt zu den Zeitpunkten an, welche die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben bis zu den Zeitpunkten im Amt, welche die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt, und können nur einmal wiedergewählt werden. Dies bedeutet, dass anschliessend an die erste Amtszeit oder später nur eine zweite Amtszeit angetreten werden kann.
Abschnitt 2
Art. 4
Rat
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ter. Die Sektormitglieder können unter den vom Rat auch in Bezug auf ihre Zahl und die Verfahren ihrer Benennung festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen teilnehmen.
(7) er prüft und beschliesst das Zweijahresbudget der Union und prüft das voraussichtliche Budget für die beiden darauf folgenden Jahre (die Teile des vom Generalsekretär gemäss Nummer 101 dieser Konvention erstellten Finanzberichts sind), wobei er die in Bezug auf Nummer 50 der Konstitution gefassten Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und den von dieser Konferenz nach Nummer 51 der Konstitution festgesetzten finanziellen Rahmen berücksichtigt; er beachtet alle Einsparmöglichkeiten, trägt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei berücksichtigt der Rat die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellten Prioritäten, die im strategischen Plan der Union im Einzelnen erläutert werden, die Stellungnahmen des Koordinierungsausschusses, die in dem in Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des Generalsekretärs dargelegt werden, sowie den in Nummer 101 dieser Konvention genannten Finanzbericht. Der Rat überprüft die Einnahmen und Ausgaben jährlich, um bei Bedarf Anpassungen gemäss der Entschliessungen und Entscheidungen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorzunehmen;
(14) er sorgt für die Koordinierung mit allen internationalen Organisationen, die in den Art. 49 und 50 der Konstitution erwähnt sind. Zu diesem Zweck schliesst er im Namen der Union vorläufige Abkommen mit den in Art. 50 der Konstitution und den in den Nummern 269B und 269C dieser Konvention erwähnten internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion; diese vorläufigen Abkommen müssen nach der einschlägigen Bestimmung des Art. 8 der Konstitution der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgelegt werden;
Abschnitt 3
Art. 5
Generalsekretariat
m) bereitet Empfehlungen für die in Nummer 49 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union genannte erste Sitzung der Delegationsleiter vor, wobei er die Ergebnisse etwaiger regionaler Befragungen berücksichtigt;
q) bereitet nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss und unter Beachtung aller Einsparmöglichkeiten einen Entwurf für das Zweijahresbudget vor, den er dem Rat vorlegt und der die Ausgaben der Union unter Berücksichtigung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens deckt. Dieser Budgetentwurf besteht aus einem umfassenden Budget, das Informationen zum auf den Kosten beruhenden Budget enthält und auf die Ergebnisse für die Union ausgerichtet ist, und wird nach den Budgetrichtlinien des Generalsekretärs sowie in zwei Fassungen erstellt. Eine Fassung basiert auf einem Nullwachstum der Beitragseinheit, die andere - eventuell nach Entnahmen aus dem Reservefonds - auf dem Wachstum des Budgets, das unter der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Höchstgrenze liegt oder ihr gleich ist. Die das Budget betreffende Entschliessung wird allen Mitgliedstaaten der Union nach Genehmigung durch den Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet;
Die Änderung betrifft nicht die französische Fassung.
Abschnitt 4
Art. 6
Koordinierungsausschuss
4. Über die Arbeit des Koordinierungsausschusses wird ein Bericht erstellt, der den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird.
Abschnitt 5
Art. 12
Büro für das Funkwesen
b) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt und aktualisiert laufend die Dokumente und Datenbanken des Sektors für das Funkwesen und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
Abschnitt 6
Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Art. 15
Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
d) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
Abschnitt 7
Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Art. 16
Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens
a) Die weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen Arbeitsprogramme und Richtlinien für die Erarbeitung von Fragen und Prioritäten in Zusammenhang mit der Entwicklung des Fernmeldewesens und geben dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens Leitlinien für sein Arbeitsprogramm. Sie beschliessen aufgrund der oben genannten Arbeitsprogramme die Beibehaltung oder Auflösung bestehender Studienkommissionen oder die Einsetzung neuer Kommissionen und weisen ihnen die zu prüfenden Fragen zu;
Art. 17A
Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
1. An den Arbeiten der beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Studienkommissionen und der anderen Gruppen beteiligen; die beratende Gruppe handelt durch den Direktor.
Art. 18
Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
c) er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
Abschnitt 8
Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren
Art. 19
Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union
5. Jeder Antrag einer der in Nummer 231 genannten Rechtsträger und Organisationen (mit Ausnahme der in den Nummern 269B und 269C dieser Konvention erwähnten) auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt und nach den vom Rat festgelegten Verfahren behandelt.
6. Jeder Antrag einer der in den Nummern 269B bis 269D dieser Konvention genannten Organisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt und die betreffende Organisation wird in die in Nummer 237 erwähnten Listen eingetragen.
7. Der Generalsekretär erstellt für jeden Sektor Listen mit allen in den Nummern 229 bis 231 sowie 269B bis 269D dieser Konvention erwähnten Rechtsträgern und Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der Sektoren zugelassen sind, und bringt diese Listen laufend auf den neuesten Stand. Er veröffentlicht diese Listen in angemessenen Zeitabständen und übermittelt sie allen Mitgliedstaaten und den betreffenden Sektormitgliedern sowie dem Direktor des betreffenden Büros. Der jeweilige Direktor teilt den betreffenden Rechtsträgern und Organisationen mit, wie über ihren Antrag entschieden worden ist, und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend.
10. Alle Sektormitglieder haben das Recht, ihre Teilnahme durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Die Teilnahme kann gegebenenfalls auch durch den betreffenden Mitgliedstaat oder, im Falle eines nach Nummer 234C genehmigten Sektormitglieds, nach den vom Rat festgelegten Kriterien und Verfahren gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.
Art. 21
Empfehlungen einer Konferenz an eine andere
2. Diese Empfehlungen sind dem Generalsekretär so rechtzeitig zu übermitteln, dass er sie nach Nummer 44 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union sammeln, koordinieren und bekannt geben kann.
Kapitel II
Sonderbestimmungen für Konferenzen und Versammlungen
Art. 23
Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
d) die Beobachter der nachfolgend genannten Organisationen, Institutionen und Rechtsträger in beratender Eigenschaft;
e) die Beobachter der in den Nummern 229 bis 231 dieser Konvention genannten Sektormitglieder.
Art. 24
Zulassung zu den Funkkonferenzen
b) die Beobachter der in den Nummern 269A bis 269D dieser Konvention genannten Organisationen und Institutionen, die in beratender Eigenschaft teilnehmen können;
c) die Beobachter anderer, gemäss der einschlägigen Bestimmungen aus Kapitel I der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union eingeladener internationalen Organisationen, die in beratender Eigenschaft teilnehmen können;
d) die Beobachter der Mitglieder des Sektors für das Funkwesen;
Art. 25
Zulassung zu den Funkversammlungen, den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
b) die Vertreter der betreffenden Sektormitglieder;
c) folgende Beobachter, die in beratender Eigenschaft teilnehmen können:
i) die Beobachter der in den Nummern 269A bis 269D dieser Konvention genannten Organisationen und Institutionen;
ii) jede andere regionale oder internationale Organisation, die sich mit Angelegenheiten befasst, die für die Versammlung oder die Konferenz von Interesse sind.
Kapitel IV
Art. 33
Finanzen
1. (1) Jeder Mitgliedstaat wählt vorbehaltlich der Nummer 468A und jedes Sektormitglied vorbehaltlich der Nummer 468B seine Beitragsklasse nach den einschlägigen Bestimmungen des Art. 28 der Konstitution nach folgender Tabelle:
Klasse von 40 Einheiten
Klasse von 35 Einheiten
Klasse von 30 Einheiten
Klasse von 28 Einheiten
Klasse von 25 Einheiten
Klasse von 23 Einheiten
Klasse von 20 Einheiten
Klasse von 18 Einheiten
Klasse von 15 Einheiten
Klasse von 13 Einheiten
Klasse von 11 Einheiten
Klasse von 10 Einheiten
Klasse von 8 Einheiten
Klasse von 6 Einheiten
Klasse von 5 Einheiten
Klasse von 4 Einheiten
Klasse von 3 Einheiten
Klasse von 2 Einheiten
Klasse von 1 1/2 Einheiten
Klasse von 1 Einheit
Klasse von 1/2 Einheit
Klasse von 1/4 Einheit
Klasse von 1/8 Einheit
Klasse von 1/16 Einheit
4. (1) Die in den Nummern 269A bis 269E dieser Konvention erwähnten Organisationen, andere, ebenfalls in Kapitel II dieser Konvention genannte internationale Organisationen (es sei denn, sie sind unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat befreit worden) sowie die in Nummer 230 dieser Konvention erwähnten Sektormitglieder, die gemäss den Bestimmungen dieser Konvention an einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Konferenz, Versammlung oder einer Tagung eines Sektors der Union oder an einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste teilnehmen, beteiligen sich an den Ausgaben der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen, an denen sie teilnehmen, entsprechend den Kosten dieser Konferenzen und Tagungen und gemäss den Finanzvorschriften. Die Sektormitglieder beteiligen sich hingegen nicht in besonderer Weise an den mit ihrer Teilnahme an einer Konferenz, Versammlung oder Tagung ihres Sektors verbundenen Ausgaben, ausser im Falle regionaler Funkkonferenzen.
(5bis) Beteiligt sich ein Sektormitglied nach Nummer 159A der Konstitution an den Ausgaben der Union, so sollte der Sektor, für den der Beitrag gezahlt wird, angegeben werden.
(5ter) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Rat eine Senkung der Anzahl der Beitragseinheiten genehmigen, wenn ein Sektormitglied dies beantragt und den Nachweis erbringt, dass es seinen Beitrag nach der ursprünglich gewählten Beitragsklasse nicht mehr leisten kann.
Anlage
Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe
Beobachter:Eine Person, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Grundsatzdokumente der Union von einem Mitgliedstaat, einer Organisation, einer Institution oder einem Rechtsträger entsandt wird, um ohne Stimmrecht an einer Konferenz, einer Versammlung oder einer Tagung der Union oder des Rates teilzunehmen.
Teil II
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2008 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) geänderten Form unterzeichnet.
Geschehen zu Antalya, den 24. November 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
1
Übersetzung des französischen Originaltextes
2
Die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) gelten als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.
3
Erläuterung:ADD= Hinzufügung einer neuen BestimmungMOD= Änderung einer vorhandenen Bestimmung(MOD)= redaktionelle Änderung einer vorhandenen BestimmungSUP= Streichung einer vorhandenen Bestimmung