Art. 41 Abs. 1 und 2
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer:
a) als Absender gefährliche Güter entgegen Art. 10 Abs. 5 zur Beförderung übergibt;
b) als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Art. 10 Abs. 6 befördern lässt;
c) als Verpacker entgegen Art. 10 Abs. 7 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet;
d) als Befüller entgegen Art. 10 Abs. 8 Tanks oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert;
e) als Betreiber eines Tankcontainers entgegen Art. 10 Abs. 9 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt;
f) als Verlader gefährliche Güter entgegen Art. 10 Abs. 10 verlädt oder übergibt;
g) als Empfänger entgegen Art. 10 Abs. 11 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält;
h) entgegen Art. 14 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen Art. 14c Abs. 1 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt;
i) als Unternehmensleiter entgegen Art. 14 Abs. 4 die Mitteilung an das Amt für Umweltschutz unterlässt oder entgegen Art. 14a Abs. 1 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt;
k) als Gefahrgutbeauftragter entgegen Art. 14a und 14b seine Aufgaben nicht wahrnimmt;
l) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet, ohne dass diese von der Regierung anerkannt worden sind (Art. 14c);
m) als Beförderer gefährliche Güter entgegen Art. 17 befördert;
n) als Führer entgegen Art. 18, 19, 21 Abs. 7, Art. 22 Abs. 2 oder Art. 25 Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Art. 25 Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht die Verfügung nach Art. 25 Abs. 4 mitführt oder diese nicht auf Verlangen aushändigt;
o) Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Führern veranstaltet, ohne dass diese von der Regierung anerkannt worden sind (Art. 19);
p) entgegen Art. 23 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt;
q) entgegen Art. 23 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt;
r) die nach Art. 24 Abs. 1 und 2 angeordneten Massnahmen nicht trifft oder nicht befolgt;
s) die Vollzugsbehörden in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, ihnen den Zutritt zum Betrieb und zu den Fahrzeugen oder die notwendigen Auskünfte verweigert oder ihnen wahrheitswidrige Auskünfte erteilt (Art. 39);
t) in sonstiger Weise den in Art. 3 angeführten Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt;
u) den Auflagen einer aufgrund der in Art. 3 angeführten Vorschriften oder dieser Verordnung erlassenen Verfügung zuwiderhandelt.