741.621
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 66 ausgegeben am 29. März 2010
Verordnung
vom 23. März 2010
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse
Aufgrund von Art. 28 Abs. 4 und Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS), LGBl. 1998 Nr. 57, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 17d.01);
b) der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 13c.01).
Art. 2 Abs. 1 Bst. i
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
i) "Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten sowie land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern;
Art. 3
Anwendbare Vorschriften
Für die Beförderung gefährlicher Güter nach Art. 1 Abs. 1 gelten die Anlagen A und B des ADR.
Art. 3a
1) Ausnahmen und Abweichungen der Bestimmungen nach Art. 3 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Art. 12, 13, 29, 30, 33, 36, 37 und 45 sowie im Anhang 5 geregelt.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn:
a) deren Zweck gewahrt bleibt; und
b) die Ausnahmen klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.
Art. 4 Abs. 3 und 6
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt sich aus der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
6) Die jeweils gültige Fassung der Anlagen A (Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände) und B (Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung) des ADR wird nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. Ihr vollständiger Wortlaut liegt bei der Regierungskanzlei, der Landespolizei, der Motorfahrzeugkontrolle, dem Amt für Umweltschutz, dem Tiefbauamt, dem Amt für Handel und Transport und dem Amt für Bevölkerungsschutz zur Einsicht auf.
Art. 9 Bst. c
Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn:
c) sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechen;
Überschrift vor Art. 17
IV. Pflichten des Beförderers und des Führers
Art. 17
Pflichten des Beförderers
1) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 9 erfüllt sind.
2) Der Beförderer darf das Lenken einer Beförderungseinheit nur Führern überlassen, die im Sinne des Art. 19 besonders ausgebildet sind.
3) Der Beförderer darf eine Beförderungseinheit an Führer nur überlassen, wenn er eine dem Fahrzeug entsprechende Einführung über die Bedienungselemente vorgenommen hat und der Führer der Bedienung gerecht wird.
Art. 22a
Mängeleinstufung
1) Bei Kontrollen nach Art. 22 festgestellte Mängel sind unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in Gefahrenkategorien einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele als Leitlinie heranzuziehen.
2) In die Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel mit einem hohen Sterberisiko oder der Gefahr schwerer Verletzungen von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist.
3) In die Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel mit einer Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist.
4) In die Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder der Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in die Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.
Art. 31 und 32
Aufgehoben
Art. 34 und 35
Aufgehoben
Art. 37 Abs. 3
3) Beim Halten oder Parkieren eines Fahrzeuges, das eine besondere Gefahr darstellt, muss der Führer oder die Fahrzeugbesatzung die gefährliche Zone mit zwei selbststehend reflektierenden Warndreiecken absichern und die Landespolizei unverzüglich verständigen.
Art. 39
Auskunftspflicht
Die unterwiesenen Personen, Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber, Fahrzeughalter, Fahrzeugbesatzung (Führer wie Begleiter), Auftraggeber und Gefahrgutbeauftragten gefährlicher Güter nach Art. 2 sowie die Hersteller von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Verpackungen dieser Güter haben den Vollzugsbehörden alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb und zu den Fahrzeugen die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.
Art. 41 Abs. 1 und 2
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer:
a) als Absender gefährliche Güter entgegen Art. 10 Abs. 5 zur Beförderung übergibt;
b) als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Art. 10 Abs. 6 befördern lässt;
c) als Verpacker entgegen Art. 10 Abs. 7 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet;
d) als Befüller entgegen Art. 10 Abs. 8 Tanks oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert;
e) als Betreiber eines Tankcontainers entgegen Art. 10 Abs. 9 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt;
f) als Verlader gefährliche Güter entgegen Art. 10 Abs. 10 verlädt oder übergibt;
g) als Empfänger entgegen Art. 10 Abs. 11 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält;
h) entgegen Art. 14 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen Art. 14c Abs. 1 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt;
i) als Unternehmensleiter entgegen Art. 14 Abs. 4 die Mitteilung an das Amt für Umweltschutz unterlässt oder entgegen Art. 14a Abs. 1 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt;
k) als Gefahrgutbeauftragter entgegen Art. 14a und 14b seine Aufgaben nicht wahrnimmt;
l) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet, ohne dass diese von der Regierung anerkannt worden sind (Art. 14c);
m) als Beförderer gefährliche Güter entgegen Art. 17 befördert;
n) als Führer entgegen Art. 18, 19, 21 Abs. 7, Art. 22 Abs. 2 oder Art. 25 Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Art. 25 Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht die Verfügung nach Art. 25 Abs. 4 mitführt oder diese nicht auf Verlangen aushändigt;
o) Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Führern veranstaltet, ohne dass diese von der Regierung anerkannt worden sind (Art. 19);
p) entgegen Art. 23 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt;
q) entgegen Art. 23 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt;
r) die nach Art. 24 Abs. 1 und 2 angeordneten Massnahmen nicht trifft oder nicht befolgt;
s) die Vollzugsbehörden in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, ihnen den Zutritt zum Betrieb und zu den Fahrzeugen oder die notwendigen Auskünfte verweigert oder ihnen wahrheitswidrige Auskünfte erteilt (Art. 39);
t) in sonstiger Weise den in Art. 3 angeführten Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt;
u) den Auflagen einer aufgrund der in Art. 3 angeführten Vorschriften oder dieser Verordnung erlassenen Verfügung zuwiderhandelt.
2) Aufgehoben
Art. 45 Abs. 2 bis 4
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
Art. 45b
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. März 2010
Die nach bisherigem Recht erteilten Genehmigungen bleiben bis zum Tage des Ablaufs ihrer Geltungsdauer gültig.
Anhang 1
Aufgehoben
Anhang 4
Der bisherige Anhang 4 wird aufgehoben und durch nachfolgenden Anhang 4 ersetzt:
Anhang 4
(Art. 26)
FORMULAR FÜR DEN BERICHT AN DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ÜBER VERSTÖSSE UND SANKTIONEN
Land: Fürstentum Liechtenstein Jahr:
KONTROLLEN DES GEFAHRGUTTRANSPORTS AUF DER STRASSE
  Ort der Zulassung des Fahrzeugs 1
Insgesamt
Land der Kontrolle
Andere EWR-Mitgliedstaaten
Drittländer
Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten
       
Anzahl der nicht mit den ADR konformen Beförderungseinheiten
       
Anzahl der stillgelegten Beförderungseinheiten
       
Anzahl der festgestellten Verstösse nach Gefahrenkategorie 2
Gefahrenkategorie I
       
Gefahrenkategorie II
       
Gefahrenkategorie III
       
Anzahl der verhängten Sanktionen nach Art der Sanktion
Verwarnung
       
Geldbusse
       
Sonstige
       
GESCHÄTZTE GESAMTMENGE DER AUF DER STRASSE BEFÖRDERTEN GEFAHRGÜTER
................ t
oder ................ t.km
Anhang 5 Ziff. 1.6.3.28
1.6.3.28 Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Im Sinne dieses Anhangs bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug

2   Bei mehreren Verstössen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Ziff. 39 von Anhang 1 der Richtlinie 95/50/EG angegeben) angewandt.