741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 69 ausgegeben am 31. März 2010
Verordnung
vom 23. März 2010
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. m
m) "unteilbare Güter": eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderung auf der Strasse nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder Schadenrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessung oder ihrem Gewicht nicht von Motorfahrzeugen, Anhängern oder einer Fahrzeugkombinationen, die in jeder Hinsicht den Vorschriften entsprechen, befördert werden kann.
Art. 4 Abs. 1 und 3
1) Bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2und N3mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Leicht-, Klein- und dreirädrigen Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter 14 Jahren ordnungsgemäss gesichert sind.
3) Bei Kindern unter 14 Jahren, die kleiner als 1.50 m sind, müssen während der Fahrt in Fahrzeugen nach Abs. 1 geeignete, dem Gewicht des Kindes nach Anhang 3 entsprechende integrierte oder nichtintegrierte Kinderrückhaltevorrichtungen (z.B. Kindersitz) verwendet werden, die nach dem ECE-Reglement Nr. 44 oder der Richtlinie 77/541/EWG vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge zugelassen sind.
Art. 4a Abs. 1
1) Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 22 geprüfte Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter 14 Jahren einen solchen Schutzhelm tragen.
Art. 59 Abs. 2 und 3
2) Auf folgenden Fahrzeugen müssen Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren:
a) auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern;
b) auf gewerblichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, wenn sie für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden.
3) Auf Fahrzeugen nach Abs. 2 dürfen Personen im Rahmen von Art. 84 Abs. 1 Bst. c im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die bewilligten Plätze nicht ausreichen.
Art. 63 Abs. 5
5) Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Motorfahrzeugs und der ersten Achse eines Anhängers muss mindestens 3.0 m betragen.
Art. 65 Abs. 8
8) Die nach den Abs. 2, 3, 6 und 7 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens 2 % überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Abs. 1 und 3 eingehalten ist.
Art. 71 Abs. 5
5) Ladungen und Teile von Ladungen, die leicht abgeweht werden können, sind in geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern zu befördern oder mit geeigneten Abdeckungen zu überdecken; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.
Art. 77 Abs. 1 Bst. c
1) Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 62 bis 65) sind nur zulässig:
c) für die Beförderung von Kranzubehör, namentlich Gegengewichte, zum oder vom Arbeitsort des Krans.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef