741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 71 ausgegeben am 31. März 2010
Verordnung
vom 23. März 2010
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 60 Abs. 1 und 1a
1) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:
a) das Fahrzeug vorbehaltlich Abs. 1a den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht; insbesondere müssen die Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erfüllen:
1. hinsichtlich der innerstaatlichen Güterbeförderung die Abmessungen nach Art. 38 Abs. 4 und Art. 182 Bst. b und c VTS sowie Art. 62 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 und 4 und Art. 63a VRV;
2. hinsichtlich der innerstaatlichen Personenbeförderung die Abmessungen nach Art. 62 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 63a VRV;
b) die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht; und
c) das Fahrzeug, das im Ausland hergestellt wurde, verzollt oder von der Verzollung befreit ist.
1a) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder können erteilt werden, sofern für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur innerstaatlichen Güter- und Personenbeförderung Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Masse und Gewichte nach Art. 76 bis 80 VRV bewilligt wurden.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchszulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (EWR-Rechtssammmlung: Anh. XIII - 15a.02).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef